Verantwortlich für den Schwerpunktbereich "Ausländisches Recht" als SP-Koordinator ist:
Prof. Dr. Müller-Terpitz
Beratung: Andrew Otto, JUR 227,
E-Mail: andrew.otto(at)uni-passau.de
Bei diesem Schwerpunktbereich sollen im Ausland Kenntnisse im ausländischen Recht erlangt und Prüfungsleistungen erbracht werden. Inhalte und Prüfungsanforderungen dieses Schwerpunktbereiches werden jeweils vertraglich vereinbart. Ausbildung und Prüfung müssen den anderen Schwerpunktbereichen gleichwertig sein.
a) Ohne vorherige Anmeldung zum Schwerpunktbereich „Ausländisches Recht“ kommt eine nachträgliche Anerkennung (der gesamten Schwerpunktbereichsprüfung) in Betracht, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
Gleichwertigkeit liegt insbesondere vor, wenn einer vor dem Auslandsaufenthalt geschlossenen Ausbildungszielvereinbarung (auch genannt Learning Agreement, nicht zu verwechseln mit dem [zusätzlichen] ECTS Learning Agreement, welches sich auf das Sokrates-Programm der EU bezieht) entsprochen wird. Mit der Ausbildungszielvereinbarung ist das Studium grundsätzlich weltweit möglich. Ansprechpartner hierfür ist Herr Andrew Otto.
Hinweis: Eine Beurlaubung ist in dieser Konstellation möglich, vgl. Art. 48 Abs. 2, 3 BayHSchG, siehe auch § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JAPO.
b) Hat sich die/der Studierende vor dem Auslandsstudium im Prüfungssekretariat zum Schwerpunktbereich „Ausländisches Recht“ angemeldet und wurde zugelassen, so gilt die Vereinbarung mit der Partneruniversität. Die vorherige Anmeldung zum Schwerpunktbereich „Ausländisches Recht“ ist nur möglich bei Studium an einer Partneruniversität, mit der eine Kooperationsvereinbarung i.S.d. § 35 Abs. 4 StudPrüfO über das Schwerpunktbereichsstudium abgeschlossen wurde. Dies sind gegenwärtig:
- Universidad de Castilla-La Mancha, Toledo
- Westböhmische Universität Pilsen
- Karlsuniversität Prag
- Staatliche Universität Krasnojarsk
- Staatsuniversität St. Petersburg.Weitere Abkommen befinden sich in Vorbereitung
- Université Toulouse 1 (UT 1).