„In Deutschland ist der Datenschutz sehr stark ausgeprägt. Das ist auch Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, welches das Bundesverfassungsgericht im berühmten Volkszählungsurteil 1983 begründet hat", erklärt Prof. Dr. Dirk Heckmann, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht und Leiter der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik (For..Net). Seitdem wurde nicht nur das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mehrfach verschärft. Viele spezialgesetzliche Regelungen, beispielsweise das für das Internet relevante Telemediengesetz (TMG) stellen strenge Anforderungen an die Datenverarbeitung.
Anders in den USA, welche bislang die Schaffung eines allgemeinen Datenschutzgesetzes abgelehnt haben. „Der Grund hierfür ist vor allem auch in den Eigenheiten des stark vom englischen Common Law geprägten amerikanischen Rechtssystems zu suchen. Aufgrund der auf Fallrecht beruhenden Rechtsordnung wurde der hiesige kontinentaleuropäische Kodifikationsgedanke bislang abgelehnt", so Heckmann. Dies hat zur Folge, dass der Datenschutz in den USA lediglich rudimentär und auf verschiedene Bereiche bezogen existiert.
Die Unterschiede im Datenschutzniveau sind nicht nur theoretischer Natur. Derzeit wird beispielsweise darüber diskutiert, amerikanische Unternehmen von öffentlichen Aufträgen in Deutschland auszuschließen, weil sie etwa wegen der weitreichenden Auskunftsansprüche der NSA deutsche Datenschutzanforderungen nicht einhalten können. Dies hängt wiederum mit einem unterschiedlichen Verständnis des Verhältnisses von Freiheit und Sicherheit zusammen. Der Referent gibt interessante Einblicke in eine zum Teil fremde Rechtskultur.
Professor Dr. Determann (Jahrgang 1969) kennt beide Systeme sehr genau. Der deutsch-amerikanische Rechtsanwalt stammt aus Marburg. Inzwischen lebt und arbeitet er in Kalifornien und befasst sich schwerpunktmäßig mit dem IT-Recht. Nach einer Banklehre studierte er Rechtswissenschaft in Passau und an der Freien Universität Berlin. Schon damals zählte Common Law zu seinen Schwerpunkten. 1996 wurde er mit Auszeichnung zum Dr. iur. promoviert. 1999 ging er zu Baker & McKenzie in San Francisco und Palo Alto, 2002 wurde er dort Partner. Daneben ist Lothar Determann der Wissenschaft verbunden geblieben: Zunächst als Gastprofessor an der University of San Francisco, zurzeit als Professor bzw. Dozent an der University of California, Berkeley, an der University of California, Hastings College of the Law, sowie an der Stanford Law School.
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