- H.-P. Benöhr, Die Grundlage des BGB - Das Gutachten der Vorkommission von 1874, JuS 1977, 79 ff.
- A. Laufs, Die Begründung der Reichskompetenz für das gesamte bürgerliche Recht, JuS 1973, 740 ff.
- H. Schulte-Nölke, Die schwere Geburt des Bürgerlichen Gesetzbuchs, NJW 1996, 1705 ff.
- A. Erler/E. Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Gießen 1978, Art. Bürgerliches Gesetzbuch, Sp. 557 ff.
Ausgearbeitet durch die von dem Bundesrathe berufene Kommission (1888)
Quellentext
aus: Die Beratung des BGB in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichen Quellen, H.H. Jakobs, W. Schubert (Hrsg.), Band 2 §§ 433-651, Berlin-New York 1980, S. 568, 585-587, 608-610, 612.
§ 144. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters angewendet wird. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters in besonders schwerer Weise vernachlässigt wird.
[Die Tradition des Vernunftsrechts]
§ 88. Geht bei einer Handlung der Wille darauf, in Uebereinstimmung mit den Gesetzen ein Rechtsverhältniß zu begründen, aufzuheben oder zu ändern, so ist die Handlung ein Rechtsgeschäft
§ 95. Wegen Irrthums, er bestehe in Nichtwissen oder in Falschwissen, ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn der Wille nicht auf dieses Rechtsgeschäft gerichtet war, insbesondere wenn der Irrthum die Identität des Gegenstandes oder, dafern es nach der Natur des Rechtsgeschäfts auf die Person ankommt, die Identität der letzteren betrifft.
§ 253. Durch Uebergabe wird das Eigenthum einer beweglichen Sache erworben, wenn der Besitz derselben in der Absicht, Eigenthum zu übertragen, übergeben wird.
[Das Wirtschafts- und Sozialmodell]
§ 217. Das Eigenthum gewährt das Recht der vollständigen und ausschließlichen Herrschaft über eine Sache.
§ 1630. Die Ehegatten sind sich gegenseitig zur Treue, zur Leistung der ehelichen Pflicht und zur Unterstützung verbunden.
[Rechtspolitik]
§ 913. Wenn bei Auslegung dunkler Vertragsbestimmungen durch Anwendung vorstehender Vorschriften zu einem Ergebnisse nicht zu gelangen ist, so ist den Worten des Vertrages die Bedeutung beizulegen, bei welcher der Vertrag bestehen und einen Erfolg haben kann und sofern diese Vorschrift nicht entscheidet, die dunkle Vertragsbestimmung zum Nachtheile Desjenigen auszulegen, welcher daraus ein Recht auf eine ihm vortheilhaftere oder größere Leistung ableitet.
Bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Sachsen vom 2. 1. 1863, herausgegeben von Friedrich Albert WENGLER, 3. Auflage, Dresden o. J.
[Deutschrechtliche Tradition]
§ 276. Eigenthum an Grundstücken wird durch Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch erworben, ohne daß es dazu der Erwerbung des Besitzes bedarf. Die Eintragung setzt einen Rechtsgrund zur Eigenthumserwerbung voraus.
§. 544. Das Lichtrecht besteht darin, daß auf dem dienenden Grundstücke nichts vorgenommen werden darf, wodurch das für die Oeffnung oder den Raum, worauf sich die Dienstbarkeit bezieht, bezweckte Lichte entzogen oder geschmälert wird.
Weiterführende Literatur
- ders., Abschaffung oder Reform des Erbrechts. Die Begründung einer Entscheidung des BGB-Gesetzgebers im Kontext sozialer, ökonomischer und philosophischer Zeitströmungen, Ebelsbach 1981.
- B. Dölemeyer, Das bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich (BGB), in: H. Coing (Hrsg.), Handbuch der Quellen und Literatur der Neueren Europäischen Privatrechtsgeschichte, Band III, München 1982, S. 1572, 1581 ff.
- W. Schubert (Hrsg.), Die Vorlagen der Redaktoren für die erste Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfes eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, Berlin New York 1986.
Quellentext
aus: Die Beratung des BGB in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichen Quellen, H.H. Jakobs, W. Schubert (Hrsg.), Band 2 §§ 433-651, Berlin-New York 1980, S. 568, 585-587, 608-610, 612.
[Beitrag der Pandektenwissenschaft]
§ 1519. Wer einem Anderen Etwas leistet, was er zu leisten nicht schuldig war, kann das Geleistete von dem Empfänger zurückfordern, wenn er in der irrigen Meinung stand, zu der Leistung verpflichtet zu sein.
§ 1534. Hat Jemand Etwas geleistet unter der ausdrücklich erklärten oder aus den Verhältnissen sich ergebenden Voraussetzung eines künftigen Ereignisses, so kann er, wenn das Ereigniß nicht eintritt, das Geleistete von dem Empfänger zurückfordern.
Weiterführende Literatur
- A. Buschmann, Das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch von 1863/65 - Vorläufer und Muster des BGB, JuS 1980, 553 ff.
- A. Erler/E. Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Gießen 1978, Art. Bürgerliches Gesetzbuch, Sp. 557, 558.
10.4 Otto v. Gierke
Quellentext: Historisch-politische Kritik am Entwurf des BGB
aus: Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches und das deutsche Recht, 2. Auflage Leipzig 1889, S. 2 ff.
[…] das innere Gerüst des ganzen Baues vom Fundament bis zum Giebel entstammt der Gedankenwerkstätte einer vom germanischen Rechtsgeiste in der Tiefe unberührten romanistischen Doktrin, und fast wie ein fremdartiger Stoff nur ist das deutsche Recht ihm eingefügt, überall so behauen und beschnitten, wie es die reinen Linien des stilvollen Kunstbaues am wenigsten zu stören schien. Mit jedem seiner Sätze wendet dieses Gesetzbuch sich an den gelehrten Juristen, aber zum deutschen Volke spricht es nicht - nicht zu seinen Ohren, geschweige denn zu seinem Herzen. In kahle Abstraktionen löst es auf, was von urständigem und sinnfälligem Rechte noch unter uns lebt; starrem Formalismus und dürrem Schematismus opfert es den Ideenreichtum und die organische Gestaltenfülle unserer vaterländischen Rechtsbildung. Und arm, unbeschreiblich arm erweist es sich an schöpferischen Gedanken. In der Hauptsache begnügt er sich mit einer Kodifikation des usus modernus pandectarum, den es durch einzelne Entlehnungen aus den neueren Gesetzbüchern, durch Wiedergabe von einigem schon vorhandenen Reichsrecht und durch Verallgemeinerung gewisser bisher nur in mehr oder minder übereinstimmenden Landesgesetzen durchgeführter Reformen ergänzt. Wo es aber ausnahmsweise Neues bringt, entbehrt es infolge seiner Grundrichtung von vornherein der gesunden und unverkümmerten Zeugungskraft. Nur aus Lebendigem geht Lebendiges hervor. Wahrhaft Lebendiges wird kein Gesetzgeber schaffen, der sich gegen den frischen Lebensquell alles Rechts verschließt!
Wohnt ihm dennoch etwa eine verborgene sociale Tendenz inne? Aber dann wäre dies die individualistische und einseitig kapitalistische Tendenz des reinsten Manchestertums, es wäre jene gemeinschaftsfeindliche, auf die Stärkung des Starken gegen den Schwachen zielende, in Wahrheit antisociale Richtung, mit der im übrigen unsere neue deutsche Gesetzgebung so entschieden gebrochen hat! Schwerlich liegt dem Entwurfe eine derartige Absicht zu Grunde. Vielmehr ist es der Mangel jeder den Bannkreis der Jurisprudenz überschreitenden Absicht, der unwillkürlich ein solches Ergebnis hervorgebracht hat und immer und überall hervorbringen muß, wenn der römische Rechtsgedanke über den germanischen triumphiert.
Quellentext: Die soziale Aufgabe des Privatrechts
aus: Die soziale Aufgabe des Privatrechts, Berlin 1889, nachgedruckt von E. Wolf, Frankfurt a.M. 1948.
[...] In diesem Zusammenhang erscheint die Frage nach dem Verhältnis zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht als eine Lebensfrage der Gegenwart.
Der scharfe, grundsätzliche Gegensatz ist für uns unantastbar. Wir können ihn nicht austilgen, ohne die Errungenschaften selbst, die wir schützen wollen, preiszugeben. Ist das öffentliche Recht nicht mehr die Daseinsordnung höherer Gesamteinheiten mit selbständigem Lebenszweck, sinkt es, statt der erhabenen Idee eines unsterblichen Gemeinwesens zu dienen, zum Mittel für die im Einzeldasein beschlossenen Zwecke aller oder der Mehrheit herab, so stürzt die mühsam erstrittene Hoheit des Staates! Erkennen wir im Privatrecht nicht mehr das Individuum als Selbstzweck an, verkümmern wir seine Ordnungen zu Mitteln des Gesellschaftszweckes, so hat das Christentum umsonst den unvergleichlichen und unvergänglichen Wert jedes Menschendaseins offenbart und die Weltgeschichte vergeblich die Ideen der Freiheit und der Gerechtigkeit entwickelt! Immer wieder regen sich mit elementarer Gewalt die Anschauungen und Bestrebungen, die einem verödeten Monismus der einen oder der anderen Art frönen. In gelehrten und ungelehrten Köpfen spuken auch heute die von der extremen Naturrechtslehre mit ihren Vertragstheorien systematisch ausgebildeten Vorstellungen, für welche, weil sie nur dem Individuum Realität zuerkennen, alles öffentliche Recht zuletzt von den einzelnen ausgeht und auf die einzelnen abzielt und darum nichts als ein verwickelteres Privatrecht ist. Von der anderen Seite her bedrohen die in den sozialistischen Lehren zum System erhobenen Gedanken, welche den Menschen ausschließlich als Glied der Gesellschaft begreifen und werten, alles Privatrecht mit der Umbildung in eine staatliche Verwaltungsordnung. Beiden Richtungen gilt der Kampf. Die Entstaatlichung des öffentlichen Rechtes im Sinne des naturrechtlichen Individualismus bedeutet die Auflösung und den Tod, die Verstaatlichung des Privatrechts im Sinne des Sozialismus bedeutet die Unfreiheit und die Barbarei.
Ist aber der Gegensatz unverlierbar, so müssen wir doch die Einheit über dem Gegensatz mit aller Kraft suchen und verwirklichen. Wir können mit dem großen germanischen Gedanken der Einheit alles Rechtes nicht brechen, ohne unsere Zukunft aufzugeben. Und mit diesem Gedanken ist ewig unvereinbar ein absolutistisches öffentliches Recht, ewig unvereinbar aber auch ein individualistisches Privatrecht. Wir brauchen ein öffentliches Recht, das durch und durch Recht ist; das ein Verhältnis der Gegenseitigkeit zwischen dem Ganzen selbst und seinem Gliede, zwischen der höchsten Allgemeinheit und allen engeren Verbänden, zwischen der Gemeinschaft und dem einzelnen setzt; das den Staat vom Scheitel bis zur Sohle durchdringt und bindet, auch da, wo der Zwang versagt, noch des Schutzes durch Richterspruch genießt; das zwar die Pflichten gegen das Ganze voranstellt, aber zugleich den Gliedern Rechte am Ganzen, dem geringsten Anteil am Staat gewährt und verbürgt; das von der Notwendigkeit und der Stetigkeit des Gemeinlebens ausgeht und doch die Freiheit in sich aufnimmt. Wir brauchen aber auch ein Privatrecht, in welchem trotz aller Heilighaltung der unantastbaren Sphäre des Individuums der Gedanke der Gemeinschaft lebt und webt. Schroff ausgedrückt: in unserem öffentlichen Recht muß ein Hauch des naturrechtlichen Freiheitsraumes wehen und unser Privatrecht muß ein Tropfen sozialistischen Öles durchsickern ...
Was wir vom römischen Recht gelernt haben, wollen wir nicht verlernen, und dankbar wollen wir festhalten an der durch die wunderbare juristische Denkkunst der Römer gebildeten Form. Aber der Geist, der die Form beseelt, sei der Geist des Rechtes unserer Väter!
An den germanischen Rechtsgeist also wenden wir uns, wenn wir vor einer Neuordnung unseres Privatrechtes stehen, und von ihm empfangen wir die Mahnung, der sozialen Aufgabe eingedenk zu sein, die das Privatrecht in der heutigen Gesellschaft zu lösen hat.
Unverkennbar hat ja bereits ein durch unsere moderne Gesetzgebung hindurchgehender sozialer Zug auch dem Privatrecht an zahlreichen Stellen ein verändertes Gepräge verliehen. Gerade diejenigen neuesten Gesetze, die mit dem besonderen Namen "sozialpolitischer” Gesetze bezeichnet zu werden pflegen, greifen tief in privatrechtliche Gebiete ein. Doch ist es ein verhängnisvoller Irrtum, - ein Irrtum, den der Entwurf des deutschen Zivilgesetzbuches begangen hat, wenn man meint, man dürfe das soziale Werk den Spezialgesetzen überlassen, um unbelästigt durch die so abgewälzte Aufgabe das gemeine Privatrecht rein individualistisch auszugestalten. Man erhält nun zwei von ganz verschiedenem Geiste beherrschte Systeme: ein System des gemeinen Zivilrechts, in welchem das "reine” Privatrecht beschlossen liegt, und eine Fülle von Sonderrechten, in denen ein vom öffentlichen Recht her getrübtes und mit öffentlichem Recht vermischtes Privatrecht waltet. Hier lebendiges, volkstümliches, sozial gefärbtes Recht voll innerer Bewegung, - dort eine abstrakte Schablone, romanistisch, individualistisch, verknöchert in toter Dogmatik. Nun mag sich, unbekümmert um die ketzerischen Sonderrechte, das eigentliche und wahre Privatrecht in aller seiner logischen Pracht entfalten. Die Sonderrechte aber mögen zusehen, wie sie auf dem Boden eines solchen gemeinen Rechtes sich mit der privatrechtlichen Logik abfinden. Und das gemeine Recht ist doch der mütterliche Boden, aus dem auch die Sonderrechte hervorsprießen; an ihm lernt die Jugend das juristische Denken; aus ihm saugt der Richterstand seine Nahrung! Welch unheilvolle Kluft tut sich da auf! Welcher Zwiespalt zwischen dem Geiste der ordentlichen Rechtspflege und dem Geiste der Verwaltung und der notgedrungen stets weiter erstreckten Verwaltungsjuristdiktion! Welche doppelte Gefahr der Erstarrung und Verkümmerung der Jurisprudenz und der Überflutung des Rechtes durch den entfesselten Strom des öffentlichen Lebens!
Nein! Ein gemeines Privatrecht, das seinen Beruf erfüllen will, muß tief genug gegründet und hoch genug gewölbt sein, um alle diese Sonderrechte in seinen Gedankenbau aufzunehmen. Dann aber muß der Gemeinschaftsgeist das Privatrecht von unten auf durchdringen. ...
Das Privatrecht teilt den Individuen nicht bloß Befugnisse und Pflichten zu, sondern gewährt ihnen auch Gestaltungsfreiheit bei deren Begründung, Veränderung und Aufhebung. In Erfüllung seiner nächsten und vornehmsten Aufgabe, den einzelnen eine Sphäre der äußeren Freiheit behufs Verfolgung der Zwecke des Einzeldaseins zu sichern, erkennt es den individuellen Willen als schöpferische Kraft an. Allein so gewiß es ist, daß eine Privatrechtsordnung, welche den freien Willen entthronte, ihrem heiligsten Berufe untreu würde, so selbstverständlich ist es auch, daß kein Privatrecht, das nicht das soziale Chaos heraufbeschwören will, sich der Aufgabe entziehen kann, dem freien Spiel der Einzelwillen in der Erzeugung von Rechtsverhältnissen Schranken zu setzen. Dies gilt nicht nur, wie niemand je bezweifelt hat, im Sachenrecht und im Personenrecht, sondern es gilt auch auf demjenigen Rechtsgebiet, das vor allem den Tummelplatz rechtsschöpferischer Willenstat bildet, - auf dem Gebiete des Obligationsrechtes.
Wenn das moderne Recht hier den Grundsatz der Vertragsfreiheit durchführt, so kann doch auch hier nicht willkürliche, sondern nur vernünftige Freiheit gemeint sein: Freiheit, die kraft ihrer sittlichen Zweckbestimmung ihr Maß in sich trägt, Freiheit, die zugleich Gebundenheit ist. Schrankenlose Vertragsfreiheit zerstört sich selbst. Eine furchtbare Waffe in der Hand des Starken, ein stumpfes Werkzeug in der Hand des Schwachen, wird sie zum Mittel der Unterdrückung des einen durch den anderen, der schonungslosen Ausbeutung geistiger und wirtschaftlicher Übermacht. Das Gesetz, welches mit rücksichtslosem Formalismus aus der freien rechtsgeschäftlichen Bewegung die gewollten oder als gewollt anzunehmenden Folgen entspringen läßt, bringt unter dem Schein einer Friedensordnung das bellum omnium contra omnes in legale Formen. Mehr als je hat heute auch das Privatrecht den Beruf, den Schwachen gegen den Starken, das Wohl der Gesamtheit gegen die Selbstsucht der einzelnen zu schützen. So ist ja längst mit dem Satz, daß Verträge mit unsittlichem Inhalt nicht sind, eine äußerste Grenze gezogen, die mit der Entwicklung des sittlichen Bewußtseins sich immer weiter nach dem Mittelpunkte hin verschoben hat. Indem wir heute die Selbstvernichtung der sittlichen Freiheit, der Persönlichkeit durch die rechtsgeschäftliche Freiheit für unmöglich erklären, versagen wir Verträgen, die einst in voller Blüte standen, jede rechtliche Wirksamkeit. Man denke an Selbstergebung in Knechtschaft oder private Unterthänigkeit, Verzicht auf die Handlungsfähigkeit, Versprechen der Ehelosigkeit, Haftzusage (Einlager), Verpfändung der Ehre, aber auch übermäßige Einschränkung der Gewerbefreiheit durch Konkurrenzausschlußverträge oder Abtretung des gesamten künftigen Vermögenserwerbs. Doch ist mit der Garantie der Unveräußerlichkeit der formalen Freiheitsrechte noch wenig getan. Eine Privatrechtsordnung, die ihres sozialen Berufes eingedenk ist, wird zugleich auf einen materiellen Schutz der durch die Vertragsfreiheit gefährdeten Gesellschaftsschichten gegen den Druck wirtschaftlicher Übermacht hinarbeiten müssen.
Ein derartiger Geist soll namentlich das Schuldrecht durchdringen. Der Fortschritt der Kultur hat uns die Abschaffung der Schuldhaft, des letzten Restes der alten Schuldknechtschaft, gebracht. Mehr und mehr hat unser Recht auch Beschränkungen der Vermögenspfändung durchgeführt, damit nicht der dem Gläubiger geliehene Arm des Staates die Quelle selbst verstopfe, aus welcher der Schuldner seine Lebensnotdurft gewinnt. Es bedarf der Weiterentwicklung dieses Gedankens. Nicht minder wichtig aber ist es, daß die Gesetzgebung das ihrige dazu thue, um von vornherein Verschuldung durch Mißbrauch der Vertragsfreiheit zu verhüten. Von dem Prinzip der Wucherfreiheit sind wir, durch schlimme Erfahrungen belehrt, schon wieder zurückgekommen; wir haben versucht, das alte Wucherverbot, das in der Gestalt willkürlicher fester Zinsmaxima unhaltbar geworden war, in wesenhafterer und freierer Gestalt zu erneuern. Allein wir dürfen nicht, wie das der deutsche Entwurf vorschlägt, unter Vertröstung auf ein besonderes Wuchergesetz aus dem gemeinen Recht alle anderen im Laufe der Jahrhunderte ausgebildeten Schutzmaßregeln gegen übermäßige Ansprüche des Gläubigers, gegen Ausbeutung der Not und des Leichtsinns gegen unbillige Härte des Schulddruckes ohne Ersatz entfernen.
Wir dürfen nicht, wie der deutsche Entwurf beabsichtigt, alle oder doch fast alle Garantien vor übereilter und unüberlegter Bindung beseitigen, die in Formvorschriften für besonders gefährliche Rechtsgeschäfte gegeben sind. Wir dürfen nicht, wie dies wiederum der deutsche Entwurf plant, neben der wahrlich hinreichend bedenklichen allgemeinen Wechselfähigkeit in den gewöhnlichen bürgerlichen Verkehr noch weitere handelsrechtliche Formalgeschäfte, abstrakte Schuldversprechen und Anweisungsaccepte beliebigen Inhalts in einfacher Schriftform, einführen und mit unbedingt verpflichtender Kraft ausrüsten. Ein Schuldrecht, das keine höheren Gesichtspunkte als Verkehrsfreiheit und Verkehrssicherheit kennt, gibt den Geschäftsunerfahrenen dem geriebenen Geschäftsmann, den kleinen Bürger und Bauern dem größeren Unternehmer, den Arbeiter dem Kapitalisten wehrlos in die Hand.
Die sozialen Bedenken gegen ein derartiges Recht der Schuldverhältnisse steigern sich unermeßlich, sobald dasselbe nicht bloß die in freier Beweglichkeit sich knüpfenden und lösenden Einzelbeziehungen des Verkehrs beherrschen will, sondern auch auf die vertragsmäßig begründeten Verhältnisse dauernder Bindung angewandt werden soll. Hier greift in Wahrheit das Obligationsrecht teils in das Sachenrecht, teils in das Personenrecht über. In ersterer Hinsicht darf, wie schon erwähnt wurde, der sachenrechtliche Keim in der Obligation nicht einer sauberen Trennung zu Liebe erstickt werden. Was aber die personenrechtlichen Bezüge angeht, so muß ein gesundes Privatrecht überall da, wo die Persönlichkeit selbst von der vertragsmäßigen Bindung ergriffen wird, den Begriff der Persönlichkeit in das Zentrum stellen. Das gilt in erster Linie für die Regelung des Dienstvertrages, sobald derselbe nicht bloß eine flüchtige Berührung durch einzelne Dienstleistungen erzeugt, sondern den ganzen Menschen einem Zweckzusammenhange einordnet und einem Lebensberufe zuteilt. Es ist undenkbar, daß wir auf die Dauer bei dem im römischen Sklavenrecht wurzelnden Schema der nach dem Muster der Sachmiete geformten Dienstmiete stehenbleiben! Mit dem vertragsmäßigen Eintritt in die Hausgemeinschaft beginnt das Familienrecht, mit dem Eintritt in ein geschäftliches Unternehmen das gewerbliche Sozialrecht gebieterisch zu walten ... Unser Privatrecht wird sozialer sein, oder es wird es nicht sein. Wohl mag erst eine ferne Zukunft die Bestätigung bringen. Denn langsam nur vollziehen sich bei aller Kraft und Stetigkeit die aus der Häufung von Millionen kleiner Einzeleffekte entspringenden sozialen Wirkungen des Privatrechts; späte Enkel erst ernten den vollen Segen oder Unsegen eines neuen Familien- oder Erbrechts. Gerade hierin liegt jedoch die ungeheure Verantwortung, die auf der Gegenwart lastet. Alle Kulturvölker haben daran teil. Keines aber trägt zu dieser Stunde so hohen Beruf und so ernste Pflicht, wie das deutsche! Denn das bürgerliche Gesetzbuch des deutschen Reiches soll auf lange hinaus über die Schicksale des germanischen Rechtsgedankens in seiner Urheimat entscheiden.
Weiterführende Literatur
- G. Kleinheyer/J. Schröder, Otto von Gierke, in: Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, Heidelberg 19964, S. 146 ff.
- G. Dilcher, Otto von Gierke, in: M. Stolleis (Hrsg.), Juristen, Ein biographisches Lexikon, München 1995, S. 232 ff.
- H.-G. Mertens, Otto von Gierke (11.1.1841-10.10. 1921), JuS 1971, 509 ff.
- A. Erler/E. Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Gießen 1978, Art. Gierke, Otto von, Sp. 1684 ff.
Quellentext: Sozialistische Kritik am Entwurf des BGB
aus: Das Bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen, 4. Auflage Tübingen 1908, S. V, 14, 25 ff.
Niemals hat es einen Zeitpunkt gegeben, der für eine solche schöpferische Tätigkeit günstiger war als der gegenwärtige Augenblick. Seit Jahrtausenden hatten ausschliesslich die Herrschenden und Besitzenden das Privatrecht in ihrem Interesse ausgebildet und die besitzlosen Volksklassen hatten aus Furcht und Unwissenheit niemals ihre Rechte geltend gemacht. Der deutsche Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches ist nun das erste umfassende Gesetzeswerk, welches zu einer Zeit (1874-1888) abgefasst wurde, wo die besitzlosen Volksklassen sich in Deutschland wie in andern Ländern zu einer gewaltigen Macht emporgeschwungen haben und wo diese Veränderung der Machtverhältnisse von der deutschen Reichsgesetzgebung selbst durch eine umfassende Sozialreform anerkannt worden ist. Jetzt war daher auch der Zeitpunkt gekommen, die bürgerlichen Gesetze - sei es auch unter Festhaltung aller wesentlichen Konsequenzen des Privateigentums - im Interesse der Armen zu revidieren und dadurch den übrigen Völkern der Welt ein nachahmungswürdiges Beispiel zu geben.
Vor allem waren die Redakteure darauf bedacht ..., die überaus zahlreichen und aus den verschiedensten Zeitaltern stammenden Partikulargesetze über das bürgerliche Recht in allen deutschen Bundesstaaten zu sammeln und dann dieses massenhafte Material - ein wahres onus multorum camelorum - "zu sichten, Veraltetes auszuscheiden, das Lebens- und Entwicklungsfähige herauszusuchen und zu neuem Leben und weiterer Entwickelung zu verbinden und zu einem organischen Ganzen zu verarbeiten.” Dass das Resultat dieser Sammelnden und sichtenden Tätigkeit nur ein in Paragraphen gebrachtes Lehrbuch des geltenden Rechtes mit Ausscheidung des offenbar Veralteten ist und dass der Entwurf ebensowohl im Jahre 1788 als ein Jahrhundert später hätte erscheinen können, wird bei der gewählten Arbeitsmethode niemand befremden.
Sowie dem Inhalt des Entwurfs jede Originalität fehlt, so ist er auch in der Form vollständig vergriffen. Kein Teil der Gesetzgebung bedarf so sehr einer volkstümlichen, allgemein verständlichen Ausdrucksweise als das bürgerliche Recht; ... Nun besitzen wir aber eine juristische Literatur von ungeheurer Ausdehnung, in welcher die Differenzierung der Rechtsbegriffe und überhaupt die Zerfaserung des Rechtsstoffes so weit getrieben ist, dass man die deutsche Rechtswissenschaft treffend mit einem Messer verglichen hat, welches so dünn und scharf geschliffen ist, dass es nicht mehr schneidet.”
Man kann mit gutem Grunde behaupten, dass die grossen Volksmassen, wenn der Entwurf Gesetz wird, in Beziehung auf die Rechtsanwendung ganz der Diskretion der Fachjuristen überliefert sein werden.
Quellentext: Das Bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen. Eine Kritik des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, 1890
S. 31: Die Familie ist in unserer Zeit die einzige Gemeinschaft, in welcher das Gefühl der Brüderlichkeit und der Hingebung praktisch bethätigt wird, und die besitzlosen Volksklassen haben deshalb kein Interesse, die Festigkeit der Ehe, des Fundaments der Familie, durch allzugrosse Ausdehnung der Scheidungsgründe zu erschüttern.
S. 132: Und doch, welch' scheussliches Zerrbild, wert von der Hand eines Juvenal oder eines Dickens gezeichnet zu werden, ist dieser ordentliche Hausvater des deutschen Entwurfs!
S. 133: Auf die Gefahr hin, von den Juristen der Empfindsamkeit geziehen zu werden, möchte ich als den richtigen Mitteltypus den wackeren oder den braven Menschen vorschlagen. Im Gegensatz zu dem ordentlichen Hausvater, welcher nur über die Seinigen und das Seine wacht, weiss der wackere Mensch die eigenen und fremden Interessen in das richtige Verhältnis zu bringen.
S. 135: Den wackeren Menschen könnten sich auch die besitzlosen Volksklassen als Typus gefallen lassen, während der ordentliche Hausvater offenbar der wohlbehauste und begüterte Bürger ist, der nur die Anschauungen des selbstsüchtigsten Teils der besitzenden Volksklassen widerspiegelt.
Weiterführende Literatur
- B. Dölemeyer, Anton Menger, in: M. Stolleis (Hrsg.), Juristen, Ein biographisches Lexikon, München 1995, S. 422 ff.
- A. Erler/E. Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Gießen 1978, Art. Anton Menger, Sp. 476 ff.
- Kritische Justiz (Hrsg.)/D.v. Westernhagen, Streitbare Juristen, Baden Baden 1988, Anton Menger, Sozialist, Naturrechtler, Weltverbesserer, S. 81 ff.
aus: H.H. Jakobs/W. Schubert (Hrsg.), Die Beratung des BGB in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen, Band 2 (§§ 433-651), Berlin New York 1980, S. 568 ff, 585-587; 608-610.
ALR von 1794
I 21 § 2: "Soweit der Berechtigte sich im wirklichen Besitze der zu gebrauchenden oder zu nutzenden Sache befindet, hat seine Befugniß die Eigenschaft eines dinglichen Rechts.”
§ 3: "Die Verpflichtung, ihm die Ausübung des dinglichen Rechts zu gestatten, geht also auf jeden neuen Eigentümer der belasteten Sache, welcher sein Recht von dem Besteller des Gebrauchs- oder Nutzungsrechts herleitet, mit über.”
§ 4: "Bei Grundstücken und Gerechtigkeiten hat die Eintragung des Rechts in das Hypothekenbuch die Wirkung des körperlichen Besitzes der Sache” [vgl. auch § 5].
§ 358: "Durch einen freiwilligen Verkauf wird in den Rechten und Pflichten des Miethers oder Pächters nichts geändert” [vgl. auch § 359].
Dresdner Entwurf eines Obligationenrechts von 1866
DresE Art. 549
Artikel 549. "Geht ein den Gebrauch des Miethers ausschließendes Recht an der gemietheten Sache in Folge einer Veräußerung des Vermiethers oder vermöge eines anderen Rechtsgrundes während der Miethzeit auf einen Dritten über, so kann der Miether nicht von diesem die Fortsetzung des Miethverhältnisses, sondern nur von dem Vermiether Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.”
Artikel 549. "Ist die vermiethete Sache nach der Uebergabe derselben an den Miether von dem Vermiether veräußert worden, so ist der Erwerber nicht berechtigt, dem Miether den vertragsmäßigen Gebrauch der Sache zu entziehen.”
Entwurf der ersten Kommission
E I § 509
§ 504. Ist im Falle der Vermiethung eines Grundstücks nach Ueberlassung desselben an den Miether das Eigenthum an dem Grundstücke von dem Vermiether auf einen Dritten übertragen worden, so ist der Dritte verpflichtet, den vertragsmäßigen Gebrauch des Grundstücks durch den Miether, sowie die Vornahme derjenigen Handlungen, welche gegenüber dem Miether dem Vermiether obliegen, insbesondere die von dem Vermiether zu bewirkenden Ausbesserungen noch so lange zu gestatten, bis nach der von dem Dritten an den Miether gerichteten Aufforderung zur Räumung des Grundstücks die im § 515 bestimmte gesetzliche Kündigungsfrist, oder, wenn die vertragsmäßige Kündigungsfrist kürzer ist, diese kürzere Frist verstrichen ist.
Erfolgt die Aufforderung zur Räumung des Grundstückes, so ist der Miether berechtigt, von dem Vertrage sofort für die Zukunft zurückzutreten.
Vorkommission des Reichsjustizamtes
Struckmann (Nr. 3, 46)
§ 509 a: Wird das Eigenthum an dem vermietheten Grundstücke nach dessen Ueberlassung an den Miether von dem Vermiether auf einen Dritten übertragen, so tritt von diesem Zeitpunkte der Eigenthumsübertragung an der Erwerber an Stelle des Vermiethers in die während der Dauer seines Eigenthums aus dem Miethverhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Ist der Mietvertrag schriftlich geschlossen, so sind mündlich getroffenen Änderungen oder Ergänzungen desselben dem Erwerber gegenüber unwirksam.
§ 509 c. Der Erwerber ist berechtigt, das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu kündigen, auch wenn dasselbe nach dem Miethvertrage auf eine längere Zeit eingegangen ist. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Miethvertrag schriftlich geschlossen ist oder der Erwerber dem Vermiether gegenüber die Fortsetzung des Miethverhältnisses übernommen hat.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn bei derselben eine die Berechtigung des Erwerbers ergebende öffentliche Urkunde nicht vorgelegt und die Kündigung aus diesem Grunde von dem Miether unverzüglich zurückgewiesen wird.
Im Falle der Kündigung ist der Miether berechtigt, von dem Vermiether Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Miethvertrages zu verlangen oder sofort von dem Vertrage für die Zukunft zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 426, 427, 431 bis 433 entsprechende Anwendung.
E I Vorl.-Zust. § 509
§ 509 b. Wird das Eigenthum an dem vermietheten Grundstücke nach dessen Ueberlassung an den Miether von dem Vermiether auf einen Dritten übertragen, so tritt von diesem Zeitpunkte der Eigenthumsübertragung an der Erwerber an Stelle des Vermiethers in die während der Dauer seines Eigenthums aus dem Miethverhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Wird der Erwerber wegen Nichterfüllung der ihm aus dem Miethverhältniß obliegenden Verpflichtungen dem Miether zum Schadensersatz verpflichtet, so haftet der Vermiether für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit dem Miether als Bürge mit der Maßgabe, daß die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen ist. Der Vermiether wird jedoch von dieser Haftung frei, wenn der Miether, nachdem er von dem Eigenthumsübergange durch Mittheilung des Vermiethers Kenntniß erlangt hat, das Mietverhältniß nicht zu dem ersten Termine, zu welchem die Kündigung statthaft ist, kündigt.
Zweite Kommission
E I Zust. Red Kom. § 530 a
§ 530 a. Wird das Eigenthum an dem vermietheten Grundstücke nach dessen Ueberlassung an den Miether von dem Vermiether auf einen Dritten veräußert, so tritt von der Eigenthumsübertragung an der Erwerber an Stelle des Vermiethers in die während der Dauer seines Eigenthums aus dem Miethverhältnisse sich ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.
Erfüllt der Erwerber die aus dem Miethverhältnisse sich ergebenden Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermiether, soweit der Erwerber Schadensersatz zu leisten hat, als selbstschuldnerischer Bürge. Der Vermiether wird von der Haftung befreit, wenn der Miether, nachdem er von der Eigenthumsübertragung durch Mittheilung des Vermiethers Kenntniß erlangt hat, das Mietverhältniß nicht für den ersten Termin kündigt, für den die Kündigung zulässig ist.
Fassung der Regelung im E
§ 512. Wird das vermiethete Grundstück nach der Ueberlassung an den Miether von dem Vermiether an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Vermiethers in die während der Dauer seines Eigenthums sich aus dem Mietverhältniß ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.
Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermiether, soweit der Erwerber zum Schadensersatze verpflichtet ist, für den Schadensersatz wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Der Vermiether wird von der Haftung befreit, wenn der Miether, nachdem er von dem Uebergange des Eigenthums durch Mittheilung des Vermiethers Kenntniß erlangt hat, das Miethverhältniß nicht für den ersten Termin kündigt, für den die Kündigung zulässig ist.
Weiterführende Literatur
- W. Schubert, Das bürgerliche Gesetzbuch von 1896, in: H. Hofmeister, Kodifikation als Mittel der Politik, Wien Graz Köln 1986, S. 11-28.
- A. Erler/E. Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Gießen 1978, Art. Miete, Sp. 536 ff.