Zulassung zum Hauptstudium
Sollten Sie nachweisen können, dass Sie eine Teilleistung der Zwischenprüfung nur deshalb nicht vervollständigen konnten, weil Sie eine im Sommersemester 2020 oder Wintersemester 2020/2021 abgehaltene Klausur nicht bestanden haben, oder eine Klausur, für die ein Formatwechsel nach § 2 Abs. 1 Corona-Satzung herbeigeführt wurde, nicht bestanden haben, oder von einer solchen nach § 2 Abs. 7 der Corona-Satzung i.d.Fassung der Änderungssatzung vom 09.09.2020 bzw. nach § 2 Abs. 5 Satz 3 der Corona-Satzung i.d. Fassung der Änderungssatzung vom 21.01.2021 zurückgetreten sein, kann Sie der Dekan antragsgemäß im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 (bei Prüfungstermin im Sommersemester 2020), im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/2022 (bei Prüfungstermin im Wintersemester 2020/2021) von den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Passau für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 01. April 2019 befreien. Das Bestehen der Leistung im Hauptstudium ersetzt dabei nicht den erforderlichen Abschluss der noch ausstehenden Zwischenprüfung. (vgl. § 3 Abs. 3 der Corona-Satzung i.d.F. der 6. Änderungssatzung v. 10.02.2022)
Der Antrag und der aktuelle Hisqis-Auszug sind an das Dekanat per Post bzw. (eigenhändig unterschrieben und eingescannt) per E-Mail an dekanat.jura@uni-passau.de zu senden.
Die Corona-Satzung in der aktuellen Fassung (6. Änderungssatzung vom 10.02.2022) können Sie hier einsehen.
Die Corona-Satzung vom 09.09.2020 finden Sie hier.