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FAQs zum Spanienaustausch

Das Doppelabschlussprogramm besteht aus einem deutschen und einem spanischen Studienabschnitt. Zur Absolvierung des deutschen Studienabschnitts schreiben Sie sich zunächst ganz gewöhnlich für den zulassungsfreien Studiengang „Rechtswissenschaft“ an der Universität Passau ein. Die Regelstudienzeit für das Jurastudium in Deutschland beträgt derzeit zehn Semester, an dessen Ende Sie mit Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung Ihren deutschen Abschluss erhalten. Das mit bestandener Erster Juristischer Prüfung abgeschlossene Studium in Deutschland wird von der UCLM anerkannt, so dass für das spanische Jurastudium nur noch eine Regelstudienzeit von vier Semestern vorgesehen ist. Für einen Studienplatz an der UCLM bewerben Sie sich beim Akademischen Auslandsamt der Universität Passau. Den Zeitpunkt Ihres Studiums an der UCLM wählen Sie grundsätzlich selbst.

Üblicherweise wird das erste Studienjahr an der UCLM nach dem 4. Semester, d.h. im Anschluss an die Zwischenprüfung, absolviert. In diesem ersten Studienjahr an der UCLM können Sie außerdem die Juristische Universitätsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung im Rahmen des Schwerpunktbereichs 29 „Ausländisches Recht“ ablegen. Das zweite Studienjahr in Spanien wird für gewöhnlich nach bestandener Erster Juristischer Prüfung absolviert. Auch wenn Sie dann nicht mehr an der Universität Passau immatrikuliert sind, können Sie sich beim Akademischen Auslandsamt für einen Studienplatz an der UCLM bewerben. So müssen Sie keine Studiengebühren bezahlen. Grundsätzlich ist es allerdings auch möglich, beide Studienjahre in Spanien bereits vor bestandener Erster Juristischer Prüfung zu absolvieren. Allerdings sollten Sie dabei berücksichtigen, dass Sie sich in der Regel nur für zwei Semester beurlauben lassen können. Die anderen beiden Semester würden Ihnen dann als Fachsemester angerechnet, was wiederum relevant wird, wenn Sie den Freiversuch nach § 37 JAPO nutzen möchten.

Eine Förderung im Rahmen des Erasmus+ Programms wird nicht nur für das erste, sondern auch für das zweite Studienjahr angeboten, solange Sie beide Studienjahre vor Ihrer Ersten Juristischen Prüfung absolvieren und während dieser Zeit an der Universität Passau eingeschrieben sind. Dies können Sie auch nach der Ersten Juristischen Prüfung (Staatsteil) erreichen, indem Sie den Antrag auf Anerkennung des Schwerpunktbereichs Ausländisches Recht erst nach dem zweiten Studienjahr an der UCLM stellen. Sie können die Anerkennung bis zum 13. Fachsemester hinauszögern, wenn sich die Voraussetzungen für den Schwerpunktbereich Ausländisches Recht nicht geändert haben. Etwaige Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung müssen Sie auf eigenes Risiko selbst beobachten.

Sollten Sie das erste und/oder zweite Studienjahr nach Ihrer Ersten Juristischen Prüfung absolvieren wollen, so fällt für dieses eine Förderung im Rahmen des Erasmus+ Programms weg, da Sie zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht mehr an der Universität Passau eingeschrieben sind.

Die Regelstudienzeit für das Jurastudium in Deutschland beträgt zehn Semester, der Aufenthalt in Spanien umfasst gewöhnlich weitere vier Semester. Um also einen deutschen und einen spanischen Universitätsabschluss im Studiengang „Rechtswissenschaft“ zu erlangen, müssen Sie mit einer Studiendauer von insgesamt 14 Semestern rechnen. Wird mit dem Studium an der UCLM auch der Schwerpunktbereich 29 „Ausländisches Recht“ abgelegt, so kann dies grundsätzlich den deutschen Studienteil entsprechend verkürzen.

Um einen Studienplatz an der UCLM zu erhalten, bewerben Sie sich für das Erasmus+ Programm beim Akademischen Auslandsamt der Universität Passau. Die dabei einzuhaltenden Fristen sind hier ersichtlich.

Bezüglich der Spanischkenntnisse gibt es keine offiziellen Vorgaben. Allerdings werden Grundkenntnisse der spanischen Sprache auf dem Niveau B1 für Ihren persönlichen Studienerfolg empfohlen. 

Die FFA in Spanisch findet unabhängig vom Doppelabschlussprogramm statt. Allerdings können Sie sich zunächst mittels der FFA auf Ihren Aufenthalt in Spanien vorbereiten. Darüber hinaus ist eine bereits absolvierte FFA ein Vorteil gegenüber Mitbewerbern, da sie Ihre Chancen erhöht, einen Studienplatz im Rahmen des Erasmus+ Programms zu erhalten (siehe Auswahlkriterien).

Sie müssen die Zwischenprüfung bestanden haben und darüber hinaus zwei Semester vor Ihrem Auslandsaufenthalt oder mindestens ein Semester vor und ein Semester nach Ihrem Studium an der UCLM an der Universität Passau im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben gewesen sein.

Für jedes Studienjahr stehen den Studierenden des Studiengangs „Rechtswissenschaft“ der Universität Passau 10 Studienplätze an der UCLM zur Verfügung. In den letzten Jahren wurde dieses Kontingent jedoch nur selten erschöpft. Über die Vergabe der Studienplätze wird nach einem transparenten Verfahren entschieden, bei dem die bisherigen Studienleistungen und die Spanischkenntnisse eine entscheidende Rolle spielen.

Das zu absolvierende Kursprogramm definiert der Studierende im Rahmen der Vorgaben der Kooperationsvereinbarung selbst. Anlage 1A (S. 5 f.) enthält die für den Schwerpunktbereich „Ausländisches Recht“ zu erbringenden Studienleistungen, während in Anlage 1B (S. 10) alle Veranstaltungen aufgeführt werden, die Sie für den Grado benötigen.

Studierende, die beabsichtigen, sowohl den Schwerpunktbereich zu absolvieren als auch den Grado zu erlangen, ist zu raten, nach Möglichkeit Veranstaltungen für den Schwerpunktbereich zu wählen, die sie sich später auch für den Grado anerkennen lassen können.

Prüfungsleistungen in Rechtsvergleichung oder internationalem Recht können im Rahmen des Schwerpunktbereichs eingebracht werden, wenn der Anteil des nationalen (d.h. spanischen) Rechts in der entsprechenden Lehrveranstaltung überwiegt. Während beispielsweise eine Veranstaltung zum Internationalen Privatrecht („Derecho Internacional Privado“) grundsätzlich nationales Recht behandelt und somit keine Bedenken weckt, ist die Anerkennung einer Veranstaltung zum Unionsrecht („Derecho de la Unión Europea“) aus den o.g. Gründen ausgeschlossen.

Gem. § 1 der Anlage 1A müssen die Studierenden Lehrveranstaltungen belegen, die den dort genannten Teilbereichen (Privatrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht sowie das dazugehörige Prozessrecht) zugeordnet werden können. Dies ist bei Grundlagenfächern (z.B. Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte, Römisches Recht) nicht der Fall, weshalb diese auch nicht Gegenstand von Prüfungsleistungen gem. § 8 der Anlage 1A sein können.

Die studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit muss nicht im Learning Agreement aufgeführt werden. Der Betreuungsdozent der UCLM wird Ihnen die Anfertigung einer studienbegleitenden wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines Seminars ermöglichen.

Die frühere Bearbeitungszeit von 4 bis 6 Wochen wurde aufgehoben und steht nun im Ermessen der UCLM. Es ist aber empfehlenswert, dass sich der Umfang der Arbeit an einer solchen Bearbeitungszeit orientiert.

Zudem ist im Rahmen des Seminars in der Regel eine Präsentation über Ihre studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit zu halten.

Die Prüfungsgesamtnote setzt sich aus den in § 8 der Anlage 1A genannten Prüfungsleistungen zusammen, wobei die dort aufgeführte mündliche Prüfung oder schriftliche Aufsichtsarbeit nach dem Beschluss des Prüfungsausschusses gem. § 35 Abs. 1 der StudPrüfO nicht mehr abzulegen ist. Die Berechnung der Prüfungsgesamtnote orientiert sich ebenfalls an § 35 Abs. 1 der StudPrüfO, d.h., das Ergebnis der studienbegleitenden wissenschaftlichen Arbeit (§ 8 S. 1 Nr. 1 der Anlage 1A) wird mit dem Faktor 2 multipliziert und die weiteren Leistungen im Umfang von mindestens 40 ECTS-Punkten (§ 8 S. 1 Nr. 2 der Anlage 1A) werden mit dem Faktor 8 multipliziert. Die sich daraus ergebende Gesamtsumme wird durch zehn dividiert.

Demnach fließt die studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit zu 20% und die übrigen Prüfungsleistungen im Umfang von 40 ECTS zu 80% in die Schwerpunktgesamtnote ein.

Die einzelnen Leistungen werden der ihnen entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten nach gewichtet.

Da § 8 S. 1 Nr. 2 der Anlage 1A Leistungen im Umfang von mindestens 40 ECTS-Punkten fordert, können Sie problemlos eine darüber hinausgehende Anzahl an Lehrveranstaltungen besuchen.

Soweit einzelne Leistungen herausgerechnet werden können, ohne dass die Mindestpunktzahl von 40 ECTS-Punkten unterschritten wird, zählen nur die besser bewerteten Leistungen. Soweit dies nicht möglich ist, fließen auch die überschüssigen ECTS-Punkte entsprechend in die Berechnung der Einzelnote zu § 8 S. 1 Nr. 2 der Anlage 1A ein.

Die Kursnummern können Sie dem Studienplan der UCLM entnehmen.

Da der Grado von der UCLM verliehen wird, sind alle Fragen, die die Anerkennung betreffen, mit Ihrem Ansprechpartner an der UCLM zu erörtern.

Nachdem Sie alle Prüfungsleistungen für den Schwerpunktbereich absolviert und bestanden haben, erhalten Sie vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung der Universität Passau eine Prüfungsbescheinigung mit Ihrer erzielten Gesamtnote im Schwerpunktbereich, welche Sie sich im Lehrstuhlsekretariat abholen können. Mit dieser Prüfungsbescheinigung können Sie Ihren Antrag auf Anerkennung nach § 11 Abs. 2 S. 1 StudPrüfO in Verbindung mit § 43 BayJAPO beim Prüfungssekretariat der Universität Passau stellen.

Sobald Sie die Erste Juristische Prüfung und alle in Anlage 1B (S. 10) aufgezählten Veranstaltungen bestanden haben, stellt der Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung der Universität Passau den Antrag auf Anerkennung des Grado en Derecho für Sie. Dafür müssen Sie lediglich einen formlosen Antrag zusammen mit einer beglaubigten Abschrift Ihrer Ersten Juristischen Prüfung und einem Nachweis darüber, dass Sie vor Ihrem Aufenthalt an der UCLM mindestens zwei Semester oder mindestens ein Semester vor und ein Semester nach Ihrem Studium an der UCLM an der Universität Passau im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, am Lehrstuhl einreichen.

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