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UPDATE: Aktualisierte Hilfsmittelbekanntmachung

Ab dem 1. April 2026 gilt eine neue Hilfsmittelbekanntmachung für Zwischenprüfung, die Übungen für Fortgeschrittene, die Juristische Universitätsprüfung und den Bachelorstudiengang "LL.B. Legal Tech".

| Lesedauer: 7 Min.

Die neue Hilfsmittelbekanntmachung schafft eine einheitliche Grundlage für alle Prüfungen in den grundständigen Studiengängen der Juristischen Fakultät.

A. Zugelassene Hilfsmittel zu Klausuren und mündlichen Prüfungen

I. Allgemeine Grundsätze

  1. Zu allen Klausuren und mündlichen Prüfungen sind Schreibpapier, Stifte und eine Uhr zugelassen. Darüber hinaus ist ein Kalender[1] zugelassen.
  2. Soweit durch die Aufgabenstellerinnen und Aufgabensteller nichts anderes bestimmt ist, sind stets folgende Gesetzessammlungen (einschließlich etwaiger Einleitungen, Indizes und verlagsseitiger Fußnoten) zugelassen (klausurspezifische Ergänzungen unter A.II):
  3. Von den zugelassenen Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mitzubringen. Zugelassen sind alle Auflagen der zugelassenen Hilfsmittel. Soweit durch die Aufgabenstellerin oder den Aufgabensteller nicht anders bestimmt ist, ist die zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters aktuelle Auflage in jedem Fall hinreichend.
  4. Die Aufgabenstellerinnen und Aufgabensteller können – auch in Bezug auf die in II genannten Ergänzungen – weitere Hilfsmittel bestimmen oder einzelne der genannten Hilfsmittel nicht zulassen. Derartige Vorgaben sind unter https://jura.uni-passau.de/lehre/aktuelles bekanntzumachen.
  5. Ausländische Studierende, die nicht im Staatsexamensstudiengang eingeschrieben sind, sondern im Rahmen eines Austauschprogramms (z.B. Erasmus), des Masterstudiengangs "LL.M. Deutsches Recht für ausländische Studierende" oder eines Urkundenprogramms an einer Klausur teilnehmen, dürfen - wenn die Aufgabenstellerin oder der Aufgabensteller nichts abweichendes bestimmt - ein zweisprachiges Wörterbuch (Deutsch-Fremdsprache) auf Papier (keine digitalen Übersetzungsgeräte, Smartphone-Apps, o.ä.) benutzen. Eine Kommentierung dieses Wörterbuchs ist nur im Rahmen der unter C dargestellten Regeln zugelassen.

II. Zusätzlich zu bestimmten Klausuren zugelassene Hilfsmittel

  1. Über die unter I.2 zugelassenen Hilfsmittel hinaus sind zusätzlich für die Klausuren im Grundkurs Privatrecht, zum Sachenrecht, zu den Vertraglichen Schuldverhältnissen, zu den Gesetzlichen Schuldverhältnissen, zum Kreditsicherungsrecht und zur Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht auch folgende Hilfsmittel zugelassen, soweit die Aufgabenstellerinnen oder Aufgabensteller nichts anderes bestimmen:
  2. Über die unter I.2 zugelassenen Hilfsmittel hinaus sind zusätzlich für die Klausuren im Grundkurs Staatsrecht auch folgende Hilfsmittel zugelassen, soweit die Aufgabenstellerinnen oder Aufgabensteller nichts anderes bestimmen:
  3. Über die unter I.2 zugelassenen Hilfsmittel hinaus sind zusätzlich für die Klausuren im Allgemeinen Verwaltungsrecht/Verwaltungsprozessrecht sowie in der Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht auch folgende Hilfsmittel zugelassen, soweit die Aufgabenstellerinnen oder Aufgabensteller nichts anderes bestimmen:
  4. Über die unter I.2 zugelassenen Hilfsmittel hinaus sind zusätzlich für die Klausuren im Grundkurs Strafrecht sowie den Klausuren Strafrecht III und Strafrecht IV auch folgende Hilfsmittel zugelassen, soweit die Aufgabenstellerinnen oder Aufgabensteller nichts anderes bestimmen:

B. Nicht zugelassene Hilfsmittel

Andere als die nach A zugelassenen Hilfsmittel, insbesondere Druck­werke, Bücher, Skripten, Aufzeichnungen sowie technische Hilfsmittel wie z.B. Rechner, Smartwatches oder Mobiltelefone sind nicht zu­ge­lassen.

C. Zulässige Kommentierung von Hilfsmitteln

  1. Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten.
  2. Ausgenommen sind, außer in einem ggf. mitgebrachten Kalender, bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift (nicht: Durchstreichung, nicht doppelte Unterstreichung, etc.) , soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.
  3. Farbliche Verweisungen auf Vorschriften beziehungsweise Unterstreichungen oder Markierungen mit Textmarker sowie Kommentierungen mit anderen Stiften als Bleistiften sind unzulässig.
  4. Die zugelassenen "handschriftlichen Verweisungen auf Normen" im Sinne von Ziff. 1 umfassen sämtliche zur Konkretisierung der jeweiligen Norm(en) erforderlichen Angaben, wie zum Beispiel "§" oder "Art.", "BGB", "StGB", "Abs.", "S.", "Nr. 1", "lit. a", "1. HS", "1. Alt." und "f." oder "ff." für "(fort)folgende". Beispiel für eine zulässige Verweisung: "§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB" oder "§ 263 III 2 Nr. 1 StGB". Zur Bezeichnung von Normen dürfen nur die amtlichen Gesetzesbezeichnungen, die amtlichen Abkürzungen oder in Rechtsprechung und Literatur übliche Abkürzungen verwendet werden (z. B. ZPO, EGBGB usw.). Selbst ausgedachte Abkürzungen sind nicht zulässig. Es darf auf sämtliche Normen verwiesen werden, unabhängig davon, ob diese in den zugelassenen Hilfsmitteln abgedruckt sind oder nicht (z. B. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates).
  5. Zulässig sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro (aufgeschlagener) Doppelseite mit Bleistift auf Normen. Jede Norm (Zahl) zählt als eine Verweisung. Eine Verbindung zweier oder mehrerer Normen durch Kommata ist zulässig, sofern dies nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dient. Dies stellt allerdings zwei oder gegebenenfalls mehr Verweisungen dar. Beispiele: "§§ 223, 227 StGB" zählt als zwei Verweisungen, "§§ 280, 283, 275" zählt als drei Verweisungen. Als eine Verweisung zählt die Kommentierung einer Norm auch dann, wenn diese mit einem oder mehreren Absätzen, Sätzen, Nummern oder Alternativen aufgeführt wird. Beispiele: "§ 280 I 2" zählt als eine Verweisung, ebenso "§ 323 Abs. 2, Abs. 3 BGB" sowie "§ 812 I S. 1 Alt. 1, S. 2 Alt. 1"). Mehrere Normen zählen auch hier wiederum als mehrere Verweisungen. Beispiel: "§§ 280 I, III, 281" zählt als zwei Verweisungen. Wird innerhalb einer Norm auf einen Absatz, Satz oder eine Nummer bzw. Alternative derselben Norm verwiesen, zählt dies als eine Verweisung. Dies gilt auch dann, wenn auf mehrere Absätze, Sätze, Nummern bzw. Alternativen derselben Norm verwiesen wird. Beispiele: "Abs. 2" neben § 323 Abs. 1 BGB oder "II, III" neben § 323 Abs. 1 BGB stellen jeweils eine Verweisung dar. Wird die Kommentierung einer Norm durch "f." oder "ff." ergänzt, zählt dies nicht zusätzlich, es liegt weiterhin nur eine Verweisung vor. Beispiele: "§§ 242 f. StGB" oder "§§ 249 ff. StGB" ist jeweils eine Verweisung. Unterstreichungen dürfen zusätzlich zu den 20 Verweisungen auf Normen angebracht werden. Eine zahlenmäßige Obergrenze für Unterstreichungen existiert nicht
  6. Die Verwendung von Registern oder Post-Its ist zulässig, sofern diese unbeschriftet sind oder ausschließlich Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung, zum Beispiel "BGB" oder "§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB") beinhalten und nicht der Umgehung des Kommentierungsverbotes dienen. Farblich unterschiedliche Register oder Post-Its sind nur erlaubt, soweit dies nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dient. Wird also mit der Farbe eine Bedeutung verknüpft, die man nicht ins Gesetz schreiben dürfte, wäre dies unzulässig. Geht es aber nur darum, z.B. anhand der Gliederung des Gesetzes in Bücher/Abschnitte oder ähnliches unterschiedliche Farben zu verwenden, ist dies zulässig.
  7. Beilagen und eingefügte Blätter sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zulässigen Hilfsmitteln beigegeben werden.
  8. Im Übrigen wird bezüglich der Zulässigkeit von Kommentierung verwiesen auf die „Fragen und Antworten zur Hilfsmittelbekanntmachung EJS“ des bayerischen Landesjustizprüfungsamtes.

D. Rechtsfolgen

  1. Das Vorhandensein anderer als der zugelassenen Hilfsmittel am Arbeitsplatz während der Prüfung ist nicht gestattet.
  2. Auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen D.1 (§ 15b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuPO) wird hingewiesen, insbesondere darauf,
    • dass eine Prüfungsleistung bereits dann mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wird, wenn nicht zugelassene Hilfsmittel am Arbeitsplatz in mündlichen Prüfungen und Klausuren – unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung oder Benutzungsabsicht – aufgefunden werden;
    • nicht zugelassene Hilfsmittel spätestens mit Ende der Prüfung einer Aufsichtsperson zu übergeben sind.

[1] Ein Kalender ist zulässig, wenn er das Jahr nur nach Monaten, Wochen, Tagen und entsprechenden Daten darstellt. Unschädlich ist, wenn gleichzeitig Feiertage und Schulferien ausgewiesen werden. Beschränkt sich der Kalender auf diese Inhalte, sind Herkunft (z.B. Ausdruck aus dem Internet) und Gestaltung des Kalenders uner­heb­lich.

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