Die neue Hilfsmittelbekanntmachung schafft eine einheitliche Grundlage für alle Prüfungen in den grundständigen Studiengängen der Juristischen Fakultät.
A. Zugelassene Hilfsmittel
- Zu allen Prüfungen sind Schreibpapier, Stifte und eine Uhr zugelassen. Darüber hinaus ist ein Kalender[1] zugelassen.
- Soweit durch die Aufgabenstellerinnen und Aufgabensteller nichts anderes bestimmt ist, sind folgende Gesetzessammlungen (einschließlich etwaiger Einleitungen, Indizes und verlagsseitiger Fußnoten) zugelassen:
- Habersack, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung, ohne Ergänzungsband)
- Sartorius Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland (Loseblattsammlung, ohne Ergänzungsband)
- Ziegler/Tremel, Gesetze des Freistaates Bayern (Loseblattsammlung)
- Beck-Texte, Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv), Band 5006, Arbeitsgesetze (ArbG)
- Europarecht, Textausgabe, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
- Über die unter Ziffer 2 zugelassenen Hilfsmittel hinaus sind für die Klausuren im Grundkurs Privatrecht, die Klausuren im Sachenrecht, zu den Vertraglichen Schuldverhältnissen, zu den Gesetzlichen Schuldverhältnissen, zum Kreditsicherungsrecht und zur Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht auch folgende Hilfsmittel zugelassen, soweit die Aufgabenstellerinnen oder Aufgabensteller nichts anderes bestimmen:
- Beck-Texte im dtv Bürgerliches Gesetzbuch: BGB
- Nomos Gesetze „Zivilrecht“
- Die Aufgabenstellerinnen und Aufgabensteller können weitere Hilfsmittel bestimmen oder einzelne der oben genannten Hilfsmittel nicht zulassen. Derartige Vorgaben sind unter https://jura.uni-passau.de/lehre/aktuelles bekanntzumachen.
- Von den zugelassenen Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mitzubringen. Zugelassen sind alle Auflagen der zugelassenen Hilfsmittel; soweit durch die Aufgabenstellerin oder den Aufgabensteller nicht anders bestimmt ist die zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters aktuellen Aufgabe in jedem Fall hinreichend.
B. Nicht zugelassene Hilfsmittel
Andere als die nach A zugelassenen Hilfsmittel, insbesondere Druckwerke, Bücher, Skripten, Aufzeichnungen sowie technische Hilfsmittel wie z.B. Rechner, Smartwatches oder Mobiltelefone sind nicht zugelassen.
C. Zulässige Kommentierung von Hilfsmitteln
- Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind, außer in einem ggf. mitgebrachten Kalender bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.
- Beilagen und eingefügte Blätter sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zulässigen Hilfsmitteln beigegeben werden.
- Die Verwendung von Registern oder Post-Its ist zulässig, sofern diese unbeschriftet sind oder ausschließlich Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) beinhalten und nicht der Umgehung des Kommentierungsverbotes dienen. Farblich unterschiedliche Register oder Post-Its sind nur erlaubt, soweit dies nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dient.
- Im Übrigen wird bezüglich der Zulässigkeit von Kommentierung verwiesen auf die „Fragen und Antworten zur Hilfsmittelbekanntmachung EJS“ “ des bayerischen Landesjustizprüfungsamtes (https://www.justiz.bayern.de/landesjustizpruefungsamt/erste-juristische-staatspruefung).
D. Rechtsfolgen
- Das Vorhandensein anderer als der zugelassenen Hilfsmittel am Arbeitsplatz während der Prüfung ist nicht gestattet.
- Auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen D.1 (§ 15b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuPO) wird hingewiesen, insbesondere darauf,
- dass eine Prüfungsleistung bereits dann mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wird, wenn nicht zugelassene Hilfsmittel am Arbeitsplatz in mündlichen Prüfungen und Klausuren – unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung oder Benutzungsabsicht – aufgefunden werden;
- nicht zugelassene Hilfsmittel spätestens mit Ende der Prüfung einer Aufsichtsperson zu übergeben sind.
[1] Ein Kalender ist zulässig, wenn er das Jahr nur nach Monaten, Wochen, Tagen und entsprechenden Daten darstellt. Unschädlich ist, wenn gleichzeitig Feiertage und Schulferien ausgewiesen werden. Beschränkt sich der Kalender auf diese Inhalte, sind Herkunft (z.B. Ausdruck aus dem Internet) und Gestaltung des Kalenders unerheblich.