Zur Zwischenprüfung müssen Sie sich immer über das Campusportal innerhalb einer bestimmten Frist anmelden. Aktuelles hierzu finden Sie unter Zwischenprüfung
Sie müssen in jedem Fall Papier und Stift für die Reinschrift und Ihren Entwurf mitbringen. Darüber hinaus sollten Sie die zugelassenen Gesetzestexte (siehe Hilfsmittelbekanntmachung zur jeweiligen Prüfung) dabeihaben.
Es findet in der Regel eine Einlasskontrolle statt. Bitte erscheinen Sie rechtzeitig und bringen Sie sowohl Ihren Studentenausweis als auch Ihren Personalausweis oder Reisepass zur Prüfung mit. Dass Sie nur zugelassene Hilfsmittel verwenden dürfen, versteht sich von selbst. Ihr Mobiltelefon lassen Sie am besten zu Hause. Es muss während der Prüfung ausgeschaltet sein und darf sich nicht in Reichweite befinden. Alles Wichtige teilt Ihnen die Aufsicht im Rahmen der Belehrung vor der Klausur mit. Hören Sie aufmerksam zu!
Sie müssen durch ein ärztliches Attest die Prüfungsunfähigkeit für den Tag der Klausur bzw. Klausuren nachweisen. Bitte wenden Sie sich umgehend an das Prüfungssekretariat.
Nein, die Klausuren verbleiben bei der Fakultät.
Die Teilnahme an vorlesungsbegleitenden Übungen wird dringend empfohlen, ist jedoch nicht zwingend. In Passau ist eine Bescheinigung darüber folglich nicht erforderlich. Wenn Sie Ihr Studium an einer anderen Universität fortsetzen, kann eine Teilnahmebescheinigung jedoch möglicherweise verlangt werden. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den Übungsleiter oder die Übungsleiterin.
1. Grundlagenveranstaltungen sind unverzichtbar für das Verständnis der Zusammenhänge des Rechts in der Gesellschaft. Das Verständnis der geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen, rechtsphilosophischen und ethischen Grundlagen wird sowohl in § 5a Abs. 2 S. 3 DRiG und § 18 Abs. 1 S. 1 JAPO für die Staatsprüfung zwingend vorausgesetzt.
Grundlagenveranstaltungen in diesem Sinne sind insbesondere
2. Sie brauchen weder für die Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung (EJS) beim Landesjustizprüfungsamt (LJPA) in Bayern noch für die Zulassung zum Schwerpunktbereich an der Universität Passau einen besonderen Nachweis der Teilnahme an einer Grundlagenveranstaltung ("Grundlagenschein"). Auch für die Promotion oder die Teilnahme am Masterstudiengang LL.M. Rechtsinformatik benötigen Sie derartige Leistungsnachweise nicht. Ein Leistungsnachweis kann aber wichtig werden,
In aller Regel genügt als Nachweis ein von Ihnen selbst zu generierender Auszug aus dem Campusportal, aus dem sich die konkrete Veranstaltung bzw. die Veranstaltungen und die Note ergeben. Eine besondere Bescheinigung ("Grundlagenschein") wird seitens der Fakultät nicht mehr ausgestellt; Sie können aber bei einem konkreten und individuellen Bedarf einen individuellen Nachweis bei den Lehrstühlen beantragen, welche die jeweilige Veranstaltung durchgeführt haben.
Die Teilnahme an Veranstaltungen des ZKK (Zukunft: Karriere und Kompetenzen), in denen sog. Schlüsselqualifikationen vermittelt werden, fällt zwar nicht unter die notwendigen Leistungsnachweise i.S.d. § 24 JAPO, sie ist aber durchaus sinnvoll und auch empfehlenswert.
Bezüglich der Wahl des Zeitpunktes, wann Sie solche Kurse besuchen, sind Sie völlig frei. Auch auf die Anzahl der ECTS-Punkte brauchen Sie keine Rücksicht zu nehmen. Nachdem es sich bei dem Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Ziel Staatsexamen um einen nicht modularisierten Studiengang handelt, sind für die Prüfungsleistungen auch keine ECTS Punkte erforderlich.
Die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene setzt gem. § 24 Abs. 3 StuPO 2026 das Bestehen der jeweiligen Teilleistungen der Zwischenprüfung im betroffenen Fach voraus. Gem. § 24 Abs. 1 JAPO müssen Sie im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht sowie im Strafrecht einen Leistungsnachweis für Fortgeschrittene (bei uns häufig als "Große Scheine" bezeichnet) erwerben, um zum Staatsexamen zugelassen zu werden.
Die sog. "Großen Scheine" setzen sich aus Klausurleistungen aus den Übungen für Fortgeschrittene im jeweiligen Fach zusammen.
Es sind KEINE Hausarbeiten mehr nötig!
Im Zivilrecht müssen Sie gem. § 25 Abs. 2 StuPO 2026 mindestens drei Klausuren bestanden haben:
(a) mindestens eine Klausur in der „Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht“ und
(b) mindestens entweder die Klausur in „Vertragliche Schuldverhältnisse“ oder „Sachenrecht“ [sollten Sie bei uns die Zwischenprüfung bereits bestanden haben, sollte dies nach bisheriger Rechtslage der Fall sein] und
(c) mindestens eine Klausur in „Gesetzliche Schuldverhältnisse“ oder „Kreditsicherungsrecht“ oder „Zivilverfahrensrecht“
Eine Hausarbeit ist nicht mehr erforderlich!
Im Öffentlichen Recht müssen Sie gem. § 25 Abs. 2 StuPO 2026 mindestens zwei Klausuren bestanden haben:
(a) entweder zwei Klausuren in der Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht oder
(b) eine Klausur in der Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht und eine Abschlussklausur im Allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht [Letztere haben Sie zwingend erbracht, wenn Sie an der Universität in Passau die Zwischenprüfung erbracht haben, so dass in diesen Fällen nach bisheriger Rechtslage eine Klausur in der Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht genügt.]
Eine Hausarbeit ist nicht mehr erforderlich!
Im Strafrecht müssen Sie gem. § 25 Abs. 2 StuPO 2026 mindestens zwei Klausuren bestanden haben:
(a) eine Klausur in "Strafrecht III" und
(b) eine Klausur in "Strafrecht IV".
Eine Hausarbeit ist nicht mehr erforderlich!
Die Klausuren können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden, wobei es zu empfehlen ist, dem Studienverlaufsplan zu folgen.
Nicht bestandene Klausuren dürfen beliebig oft wiederholt werden; aber bitte beachten Sie, dass die Wiederholung einer bestandenen Klausur (etwa zur Notenverbesserung) ausgeschlossen ist (§ 25 Abs. 5 StuPO 2026)!
Nichts. Eine Abmeldung oder Krankmeldung ist nicht erforderlich.
Ja. Die Klausuren sind beim jeweiligen Lehrstuhl abzuholen.
Ja. Bitte lassen Sie dem jeweiligen Sekretariat einen mit Ihrer Anschrift versehenen und ausreichend frankierten Umschlag zukommen.
Die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene setzt nicht voraus, dass die Zwischenprüfung insgesamt bestanden ist. Sie setzt das Bestehen der jeweiligen Teilleistungen der Zwischenprüfung in dem betroffenen Fach voraus (§ 24 Abs. 3 StuPO 2026).
Allerdings ist es empfehlenswert, sich zunächst auf das Bestehen der Zwischenprüfung zu konzentrieren und die vorlesungsfreie Zeit für die Vorbereitung zu nutzen.
Ein Leistungsnachweis über fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse ("Pflichtfremdsprachenschein"), der an einer deutschen juristischen Fakultät außerhalb Bayerns erworben wurde, wird beim LJPA als Zulassungsvoraussetzung für die Erste Juristische Staatsprüfung anerkannt, sofern damit die erfolgreiche Teilnahme an einer rechtswissenschaftlich ausgerichteten, fremdsprachigen Lehrveranstaltung oder einem fachspezifischen Fremdsprachenkurs nachgewiesen wird und die entsprechende Vorschrift des anderen Bundeslandes auf dem Leistungsnachweis vermerkt ist.
Unabhängig von der Anerkennung Ihrer Zwischenprüfung benötigen Sie später für die Anmeldung zum Schwerpunktbereich/JUP eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung. Damit bestätigt Ihre bisherige Universität, dass Sie im Studiengang Rechtswissenschaft noch nicht endgültig durchgefallen sind und noch Prüfungsansprüche haben.
Die von Ihnen an Ihrer bisherigen Universität vollständig bestandene Zwischenprüfung wird gem. § 11 Abs. 1 StuPO 2026 anerkannt.
Voraussetzung dafür ist nach § 11 Abs. 6 StuPO ein entsprechender Antrag auf Anrechnung. Diesem Antrag fügen Sie bitte auch Ihr Zwischenprüfungszeugnis bzw. Ihre Leistungsübersicht in beglaubigter Abschrift bei sowie Ihre Immatrikulationsbescheinigung (an der Uni Passau).
Der Einfachheit halber übermitteln Sie diese Dokumente bitte per Mail und Scan direkt an die Fachstudienberatung.
Ein Wechsel zu diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich nicht zu empfehlen!
Denn ein Uniwechsel während des laufenden Zwischenprüfungsverfahrens, das bei uns regulär im dritten Fachsemester erfolgreich abgeschlossen sein muss (bzw. im Falle von notwendigen Wiederholungsprüfungen bis spätestens zum 5. FS), birgt das nicht unerhebliche Risiko, dass Sie durch den Wechsel unnötig Zeit verlieren und Gefahr laufen, die ZP in der vorgegebenen Zeit nicht (mehr) zu bestehen.
Hintergrund ist, dass sich das Zwischenprüfungsverfahren von Universität zu Universität unterscheidet und dementsprechend auch die Anforderungen an das Bestehen der Zwischenprüfung oft sehr unterschiedlich sind. Daher kann Ihnen auch nicht zugesichert werden, dass etwaige von Ihnen bereits erbrachte Einzelleistungen auf Leistungen der Zwischenprüfung bei uns angerechnet werden können.
Wir empfehlen daher einen Wechsel erst nach bereits vollständig bestandener Juristischer Zwischenprüfung!
Studierende, die wegen einer Behinderung oder länger andauernden schweren bzw. chronischen Erkrankung nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise zu den vorgesehenen Bedingungen oder innerhalb der in den Studien- und Prüfungsordnungen genannten Bearbeitungsfristen zu erbringen, können für ihr Studium einen Nachteilsausgleich erhalten. Dies umfasst alle Maßnahmen, um sicherzustellen, dass trotz dieser Beeinträchtigungen kein unfairer Nachteil im Studium und bei Prüfungen eintritt. Ziel ist es, Chancengleichheit herzustellen, ohne die fachlichen Anforderungen zu verändern bzw. den Maßstab der Leistungsbewertung zu verändern.
Als solche nachteilsausgleichende Maßnahmen kommen etwa die Veränderung der äußeren Prüfungsbedingungen, die Verlängerung der Fristen für das Ablegen von Prüfungsleistungen sowie ausnahmsweise auch das Erbringen gleichwertiger Prüfungsleistungen in Betracht. Jeder Antrag auf Nachteilsausgleich wird individuell geprüft und erfordert einen Nachweis der Beeinträchtigung.
Ausführliche Informationen zur Gewährung eines Nachteilsausgleiches erhalten Sie bei der Beratungsstelle für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, sowie im Leitfaden für Studierende mit Beeinträchtigungen.
Schritt 1: Füllen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich aus.
Schritt 2: Fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Nachweise bei. Ohne hinreichende Darlegung und Nachweise kann ein Nachteilsausgleich nicht gewährt werden. Das können sein:
Schritt 3: Senden Sie diesen per E-Mail oder per Post an das Prüfungssekretariat, Innstraße 41, 94032 Passau.
Schritt 4: Ihr Antrag wird in der Regel binnen vier Wochen bearbeitet. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis per Post.
Wichtiger Hinweis: Liegt Ihnen eine Genehmigung für Nachteilsausgleichsmaßnahmen für Ihr gesamtes Studium vor, so müssen Sie dennoch jedes Semester den Nachteilsausgleich für Ihre geplanten Prüfungen über einen Antrag anmelden. Das genaue Vorgehen finden Sie in den untenstehenden Reitern.
Die Beantragung eines Nachteilsausgleichs an der Universität Passau gilt nicht (!) für die Erste Juristische Staatsprüfung (EJS) nach § 13 JAPO. Insoweit müssen Sie den Nachteilsausgleich beim Landesjustizprüfungsamt beantragen. Beachten Sie, dass das Landesjustizprüfungsamt teilweise abweichende Maßstäbe für die Gewährung von Nachteilsausgleich anlegt als die Universität Passau im Rahmen der Universitätsprüfung.
Das Schwerpunktbereichsstudium beginnt meistens im 5. Fachsemester und dient der Vertiefung und Spezialisierung in dem gewählten Schwerpunktbereich. Abgeschlossen wird es mit der Juristischen Universitätsprüfung.
Ja, das können Sie. Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass ohne vorheriges SPB-Studium in der Regel eine deutlich frühere Teilnahme an der Ersten Juristischen Staatsprüfung möglich ist. So dürfte eine Teilnahme nach dem achten Semester, ggf. sogar bereits nach dem siebten Semester (beides Freischuss!) in der Regel kein Problem sein.
Allerdings müssen Sie beachten, dass Sie den Schwerpunktbereich im 14. Fachsemester abschließen müssen. § 31 Abs. 1 StuPO sieht nämlich vor, dass das SPB Studium regelmäßig bis zum Ende des 10. Fachsemesters abgeschlossen sein soll. Und diese Regelfrist darf nur bis zu vier Semester überschritten werden.
Die Anmeldung zum Schwerpunktstudium findet im Prüfungssekretariat statt und ist in drei Zeiträumen möglich: die erste Anmeldephase findet in den letzten beiden Wochen der Vorlesungszeit eines jeden Sommersemesters statt. Zudem ist eine Anmeldung jeweils in der ersten Woche der Vorlesungszeit eines jeden Wintersemesters bzw. Sommersemesters möglich. Die Anmeldephase am Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters betrifft das kommende Wintersemester; die beiden Anmeldephasen zu Beginn der jeweiligen Vorlesungszeit betreffen das jeweilige Semester selbst.
Um zum SPB-Studium zugelassen zu werden müssen Sie in jedem der drei Bereiche (Privatrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht) mindestens eine Grundkursklausur bestanden haben.
Da es zu einer Begrenzung des Zugangs in einzelnen Schwerpunktbereichen kommen kann, ist der beste Anmeldezeitraum am Ende des Sommersemesters, da für die beiden Folgeverfahren nur noch Plätze zur Verfügung stehen, die in dem bzw. den Verfahren davor noch nicht vergeben worden sind.
Macht der Dozent vom Kapazitätsvorbehalt Gebrauch, werden die ersten 50 % der Plätze in dem betroffenen SPB nach Leistung (in den Grundkursklausuren) und die zweiten 50% nach Los vergeben.
Ja. Sie können bis zu vier Schwerpunktbereiche auf dem Anmeldeformular mit der von Ihnen favorisierten Reihenfolge angeben.
Wenn Ihre Bewerbung um einen Platz in Ihrem Wunsch-SPB abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Sie können sich für diesen SPB ein Jahr später erneut bewerben, für andere, noch nicht von einer Zugangsbegrenzung betroffene SPB auch in den Anmeldeverfahren davor.
Sie erhalten über die Zulassung sowie über die Ablehnung des Platzes im Wunschschwerpunkt einen schriftlichen Bescheid. Sie können zum nächstmöglichen Termin einen Antrag auf Wechsel stellen. Ein Wechsel im Schwerpunktbereich ist jedoch nur einmal möglich. Wechsler werden im Hinblick auf etwaige Zugangsbegrenzungen genauso behandelt wie Studierende, die sich in dem gleichen Anmeldezeitraum erstmals anmelden.
Ja. Dieses stellt das Prüfungssekretariat aus.
Zugelassen ist jeder Studierende der Juristischen Fakultät der Universität Passau, der die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Hier ist auf die Anlage zu § 35 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung zu verweisen (Mustervereinbarung). Wichtig sind hier vor allem §§ 1 und 8 der Mustervereinbarung. Genaueres dazu lesen Sie bitte hier nach!
Sie können den Schwerpunktbereich einerseits an einer unserer dafür ausgewählten Partneruniversitäten ablegen.
Grundsätzlich ist das Schwerpunktstudium auch an jeder anderen ausländischen Hochschule möglich, allerdings immer verbunden mit dem Risiko, dass eine Anerkennung der Studienleistungen im Nachhinein nicht möglich ist.
Ja. Die Studienleistungen im Ausland können nach der Rückkehr an die Universität Passau als Schwerpunktstudium angerechnet werden, auch wenn Sie während der Auslandssemester beurlaubt waren.
Sie müssen erst nach Ihrer Rückkehr an die Universität Passau entscheiden, ob Sie sich die Studienleistungen im Ausland als Schwerpunkt anrechnen lassen möchten oder nicht.
Empfehlenswert ist es, nach Beendigung des vierten Fachsemesters und auf jeden Fall erst nach vollständig bestandener Zwischenprüfung einen Auslandsaufenthalt einzulegen. Sie haben dann keine Aufspaltung des Schwerpunktstudiums und noch genügend Zeit, um Ihr Hauptstudium zu beenden, bevor Sie mit der Examensvorbereitung beginnen.
Sie sollten ca. ein Jahr vor dem geplanten Auslandsjahr mit den Vorbereitungen beginnen und sich beim Akademischen Auslandsamt, dem Auslandsbüro oder den zuständigen Lehrbeauftragten informieren.
Das Akademische Auslandsamt berät und informiert Sie gern, wenn Sie sich für ein Auslandsstudium interessieren.
Sie müssen trotz Beurlaubung den Semesterbeitrag entrichten.
Wenn Sie maximal zwei Semester beurlaubt sind, an der ausländischen Universität pro Semester mind. 12 ECTS-Punkte oder 8 SWS in geltendem Recht (d.h. nicht in Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie etc.) besuchen sowie einen bestandenen Leistungsnachweis (schriftlich oder mündlich) erwerben, dann werden die Urlaubssemester gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b), bb) JAPO nicht auf die Freiversuchszeit angerechnet (sog. „Freiversuchsneutralität“).
Anstelle der Rückmeldung müssen Sie beim Studierendensekretariat die Beurlaubung beantragen. Durch die Beurlaubung bleibt Ihre Fachsemesterzahl stehen und läuft erst bei Studienfortsetzung weiter, sofern die o.g. Voraussetzungen zur Freiversuchsneutralität erfüllt sind.
Gem. § 25 JAPO müssen Sie insgesamt drei Monate praktische Studienzeit vorweisen, um zum Staatsexamen zugelassen zu werden. Diese können in bis zu drei Abschnitte von je mindestens einem Monat Dauer bei einer oder mehreren Stellen aufgeteilt werden. Es müssen mindestens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht abgedeckt werden.
Fragen zu Dauer, Zeitpunkt, Aufteilung der Studienzeiten, Ziel, Durchführung und vieles mehr finden Sie ausführlich beantwortet in der Informationsschrift zur praktischen Studienzeit des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz.
An der praktischen Studienzeit dürfen Sie frühestens in der vorlesungsfreien Zeit nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters teilnehmen.
Sollte Ihre Ausbildungsstelle eine Bescheinigung darüber benötigen, dass es sich bei dem Praktikum um ein Pflichtpraktikum i.S.d. § 25 JAPO handelt, stellt Ihnen das ZKK dafür eine standardisierte Bescheinigung (Praktikumsempfehlung) aus. Zur Ausstellung einer individualisierten Bescheinigung wenden Sie sich bitte an die Fachstudienberatung der Juristischen Fakultät.
Ja, hier finden Sie den Vordruck.
Sämtliche Informationen rund um die Examensvorbereitung und zum Repetitorium finden Sie auf den Seiten des Instituts für Rechtsdidaktik:
Die Zulassungsvoraussetzungen sind in §§ 24, 25 JAPO geregelt. Neben den drei "Großen Scheinen" (siehe oben Hauptstudium) benötigen Sie einen sog. Pflichtfremdsprachenschein sowie Nachweise über drei Monate praktische Studienzeit (siehe Grundstudium, Praktikum). Mehr Informationen finden Sie im Leistungsnachweis für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung (§ 24 JAPO) des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.
Detaillierte Informationen zur Ausstellung der "Großen Scheine" finden Sie hier.
Den "Pflichtfremdsprachenschein" benötigen Sie gem. § 24 Abs. 2 JAPO, um zum Staatsexamen zugelassen zu werden.
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, den Pflichtfremdsprachenschein an unserer Fakultät zu erwerben:
Hierfür ist die Fachstudienberatung zuständig. Der Schein wird nur auf Antrag ausgestellt.
Bei der Verwertung einer Leistung aus der FFA oder dem CECIL-Programm als Fremdsprachenschein ist ein sog. Doppelverwertungsverbot zu berücksichtigen. Nach der Anerkennung einer Leistung kann diese Sprache/FFA nicht mehr als Freiversuchsverlängerung verwertet werden (vgl. dazu "Wann erhalte ich eine Freiversuchsverlängerung"?). Gleiches gilt für die Verwertung einer Leistung aus dem CECIL-Programm. Wurde die Leistung nicht zusätzlich zu dem Pflichtprogramm erbracht, kann das CECIL-Zertifikat nicht gleichzeitig als Freischussverlängerung gewertet werden.
Studierende, die unter Freiversuchsbedingungen an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teilnehmen wollen, müssen nach einem grundsätzlich ununterbrochenen Studium der Rechtswissenschaft spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin (März oder September) erstmals ihr Staatsexamen ablegen. Bei einem etwaigen Nichtbestehen des Examensversuches wird dieser gewertet, als hätte man nicht teilgenommen. Dem Examenskandidaten/Der Examenskandidatin bleiben die zwei regulären Versuche, § 37 JAPO.
Wenn Sie eine Freiversuchsverlängerung erworben haben, können Sie den Freiversuch auf das Ende des 9. Fachsemesters verschieben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 JAPO). Sie erhalten eine Freiversuchsverlängerung, wenn Sie entweder:
Beachten Sie bitte bei der FFA und dem CECIL-Programm das Doppelverwertungsverbot im Hinblick auf den "Pflichtfremdsprachenschein" nach § 24 Abs. 2 JAPO.
Die Freiversuchsverlängerung muss nicht gesondert an der Universität Passau beantragt werden. Wenn Sie die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllen, müssen Sie dies ganz einfach bei der Examensanmeldung mit angeben. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage des LJPA https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/ljpa/ejs/informationen_zum_freiversuch.pdf
Die Exmatrikulation erfolgt erst mit Ablauf des Semesters, in dem Sie die schriftlichen Examensprüfungen abgelegt haben.
Es ist nicht nötig, für das darauf folgende Semester, während dem die mündlichen Prüfungen stattfinden, immatrikuliert zu sein (sofern der SPB abgeschlossen ist!). Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Wenn Sie dies möchten, können Sie über das Prüfungssemester hinaus immatrikuliert bleiben, um einen Verbesserungsversuch zu unternehmen. Weisen Sie das Studierendensekretariat dann auf Ihren Verbesserungsversuch hin.