Zulassungsvoraussetzung für die Erste Juristische Staatsprüfung ist ein Leistungsnachweis über eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 24 Abs. 2 Satz 1 JAPO).
Dieser Leistungsnachweis ("Pflichtfremdsprachenschein") kann im Rahmen unterschiedlicher, fremdsprachiger Veranstaltungen erworben werden, wie beispielsweise:
Bitte beachten Sie: das Landesjustizprüfungsamt erkennt als Nachweis nur Notenauszüge aus dem Campusportal an, wenn Sie in der Prüfungsversion 2026 ("Version 20261") eingeschrieben sind. Die entsprechende Bescheinigung nach § 24 I JAPO zur Vorlage beim Landesjustizprüfungsamt generieren Sie bitte im Campusportal selbst.
Alle anderen ("Version 20191") oder ("Version 1") müssen bitte noch die Ausstellung des erforderlichen Leistungsnachweises rechtzeitig vor ihrer Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung beantragen! Dazu schreiben Sie bitte eine E-Mail an studiengangskoordination.jura@uni-passau.de , in der Sie konkretisieren, über welche Leistung der "Pflichtfremdsprachenschein" ausgestellt werden soll. Bitte fügen Sie dieser E-Mail Ihren Notenauszug bei, aus dem die jeweilige Leistung ersichtlich ist. Der Leistungsnachweis wird Ihnen dann als pdf-Dokument übermittelt, das Sie bitte bei der Anmeldung zum Staatsexamen dem LJPA vorlegen.
Wichtiger Hinweis: seit der Umstellung auf das Campusportal kann das Sprachenzentrum wegen technischer Probleme im Augenblick keine FFP Zeugnisse über Leistungen seit dem WS 22/23 ausstellen! Unabhängig davon kann Ihnen aber selbstverständlich der erforderliche Leistungsnachweis nach § 24 Abs. 2 JAPO ausgestellt werden, sofern er sich auf eine der Teilleistungen (also beispielsweise Hauptstufe 1.1 oder 1.2) bezieht. In diesen Fällen müssen Sie zur Examensanmeldung dann auch nicht noch zusätzlich das FFP-Zeugnis vorlegen.
Bitte beachten Sie, dass die freiversuchsverlängernde Wirkung einer erfolgreich abgeschlossenen Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung bzw. eines CECIL-Zertifikats gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) JAPO nur dann gewährleistet ist, wenn diese Zusatzausbildung nicht zugleich für die Anerkennung als Sprachleistung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 JAPO verwendet wird. Insoweit gilt also ein Verbot der "Doppelverwertung" der Sprachscheine.
Das bedeutet, dass Studierende, die über die Teilnahme an einer FFA eine Freiversuchsverlängerung erlangen möchten, eine weitere Teilleistung im Rahmen einer anderen FFA erbringen müssen, um sich diese gem. § 24 Abs. 2 S. 2 JAPO als Sprachschein anerkennen zu lassen. Zugleich ist es möglich, anstelle einer weiteren FFA eine sonstige Leistung (auch in der gleichen Sprache wie die FFA zur Freiversuchsverlängerung) gem. § 24 Abs. 2 JAPO zu erbringen (beispielsweise eine CECIL-Leistung).
Soll ein CECIL-Zertifikat freiversuchsverlängernd genutzt werden, darf ebenso keine der dafür genutzten Veranstaltungen als Fremdsprachenschein eingebracht werden.