Pflichtfremdsprachenschein
Kontakt
Ulrike Wassermann
Beantragung des Pflichtfremdsprachenscheins
Liebe Studierende,
bitte denken Sie daran, dass am Mittwoch, den 25. Dezember 2024 Meldeschluss zur Ersten Juristischen Staatsprüfung (Termin 2025/1) ist.
Stellen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse rechtzeitig sicher, dass Ihnen bis dahin sämtliche, für die Zulassung zum Examen erforderlichen Leistungsnachweise nach § 24 JAPO vorliegen. In diesem Zusammenhang mache ich Sie insbesondere auf das Erfordernis des Leistungsnachweises nach § 24 Abs. 2 JAPO („Pflichtfremdsprachenschein“) aufmerksam.
Bitte beantragen Sie diesen frühzeitig und planen bei der Ausstellung des Nachweises eine Bearbeitungszeit von mindestens einer Woche ein. Daher bitte ich darum, die Ausstellung dieses Leistungsnachweises bis spätestens Freitag, den 13. Dezember 2024 zu beantragen!
Danach kann eine rechtzeitige Ausstellung nicht mehr gewährleistet werden!
Bitte übermitteln Sie die dafür erforderlichen Dokumente per Mail und Scan an fachstudienberatung.jura@uni-passau.de . Der Leistungsnachweis wird Ihnen dann als pdf-Dokument übermittelt.
Ihre Fachstudienberatung
Pflichtfremdsprachenschein (gem. § 24 Abs. 2 S. 1 JAPO)
Zulassungsvoraussetzung für die Erste Juristische Staatsprüfung ist ein Leistungsnachweis über eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 JAPO.
Dieser Leistungsnachweis kann im Rahmen unterschiedlicher, fremdsprachiger Veranstaltungen erworben werden.
Er kann beispielsweise durch die erfolgreiche Teilnahme an der Vorlesung "Aspects of the Common Law" erworben werden oder auch im Rahmen der fachspezifischen Fremdsprachenausbildung (FFA), wenn die entsprechenden Sprachkurse rechtswissenschaftlich ausgerichtet sind. Das ist bei Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Russisch (sog. "Große Sprachen") regelmäßig bereits in der Aufbaustufe 1 der Fall, so dass in diesen Sprachen mindestens eine bestandene Klausur aus der Aufbaustufe 1 ODER 2 für die Anerkennung als Pflichtfremdsprachenschein iSd § 24 Abs. 2 JAPO genügt. In den übrigen, sog. "Kleinen Sprachen" (Chinesisch, Polnisch, Portugiesisch und Tschechisch) sind die Sprachkurse erst ab der Hauptstufe rechtswissenschaftlich ausgerichtet. Für die Anerkennung als Pflichtfremdsprachenschein iSd § 24 Abs. 2 JAPO ist daher in diesen Sprachen mindestens eine bestandene Klausur aus der Hauptstufe erforderlich.
Für den Leistungsnachweis nach § 24 Abs. 2 JAPO genügt auch das Bestehen der Hauptstufe 1.1. . Die Hauptstufe 1 (FFP I) muss dafür nicht vollständig abgeschlossen sein.
Schließlich kann der Pflichtfremdsprachenschein auch aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an einer Veranstaltung des CECIL-Programms erteilt werden (hierzu zählen nicht die sog. Legal Skills Kurse, wie bspw. "Academic Legal Writing" und/oder "Legal Presentation Skills", die als Zusatzveranstaltung für die CECIL Zertifikate erforderlich sind).
Ausstellung des "Pflichtfremdspachenscheins"
Bitte beachten Sie, dass das Landesjustizprüfungsamt als Nachweis keine Notenauszüge oder FFP-Zeugnisse anerkennt. Beantragen Sie daher den erforderlichen Leistungsnachweis rechtzeitig vor Ihrer Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung bei der zuständigen Fachstudienberatung der Juristischen Fakultät wie folgt:
Bitte schreiben Sie eine E-Mail an fachstudienberatung.jura@uni-passau.de , in der Sie konkret bezeichnen, über welche Leistung der "Pflichtfremdsprachenschein" ausgestellt werden soll. Soll eine Leistung aus der Aufbaustufe der FFA anerkannt werden, konkretisieren Sie bitte, ob die Leistung der Aufbaustufe 1 ODER 2 anerkannt werden soll. Bitte fügen Sie dieser Mail Ihren Notenauszug bei, aus dem die jeweilige Leistung ersichtlich ist. Der Leistungsnachweis wird Ihnen dann als pdf-Dokument übermittelt, das Sie bitte bei der Anmeldung zum Staatsexamen dem LJPA vorlegen. |
Bitte beachten Sie: Falls Sie Ihre vollständig abgeschlossene FFP Hauptstufe I oder II für den Pflichtfremdsprachenschein einsetzen möchten, benötigt das Landesjustizprüfungsamt neben dem entsprechenden Anerkennungsschreiben der Fakultät auch das Originalzeugnis (oder die beglaubigte Abschrift) des FFP I oder II-Zeugnisses. Dieses erhalten Sie im Sprachenzentrum bei Frau Buchheit: Ulrike.Buchheit@uni-passau.de. Dort werden die "FFP-Zeugnisse" automatisch bei Bestehen der kompletten Hauptstufe 1 bzw. Hauptstufe 2 erstellt; sie brauchen KEINEN gesonderten Antrag auf Ausstellung an das Sprachenzentrum zu richten.
Über bestandene Teilstufen der Hauptstufe (wie z.B. Hauptstufe 1.1.) wird kein Zeugnis ausgestellt. Allerdings genügt die erfolgreich bestandene Teilstufe für die Ausstellung des Leistungsnachweises nach § 24 Abs. 2 JAPO („Pflichtfremdsprachenschein“).
Verbot der Doppelverwertung freiversuchsverlängernder Zusatzausbildungen (FFP, CECIL-Zertifikat) und Freiversuchsverlängerung
Verbot der Doppelverwertung
Bitte beachten Sie, dass die freiversuchsverlängernde Wirkung einer erfolgreich abgeschlossenen Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung bzw. eines CECIL-Zertifikats gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) JAPO nur dann gewährleistet ist, wenn diese Zusatzausbildung nicht zugleich für die Anerkennung als Sprachleistung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 JAPO verwendet wird. Insoweit gilt also ein Verbot der "Doppelverwertung" der Sprachscheine.
Das bedeutet, dass Studierende, die über die Teilnahme an einer FFA eine Freiversuchsverlängerung erlangen möchten, eine weitere Teilleistung im Rahmen einer anderen FFA erbringen müssen, um sich diese gem. § 24 Abs. 2 S. 2 JAPO als Sprachschein anerkennen zu lassen. Zugleich ist es möglich, anstelle einer weiteren FFA eine sonstige Leistung (auch in der gleichen Sprache wie die FFA zur Freiversuchsverlängerung) gem. § 24 Abs. 2 JAPO zu erbringen (beispielsweise eine CECIL-Leistung).
Soll ein CECIL-Zertifikat freiversuchsverlängernd genutzt werden, darf ebenso keine der dafür genutzten Veranstaltungen als Fremdsprachenschein eingebracht werden.
Freiversuchsverlängerung und FFA-Jura
Für eine Freiversuchsverlängerung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) JAPO ist eine Zusatzausbildung von grundsätzlich mindestens 16 SWS an einer inländischen Universität erforderlich. Der Abschluss der Hauptstufe II („FFP II“) in einer der angebotenen Sprachen der FFA-Jura wird derzeit von dem Landesjustizprüfungsamt als freiversuchsverlängernde Zusatzausbildung anerkannt.