Am Mittwoch, den 02. Juli 2025 ist Meldeschluss zur Ersten Juristischen Staatsprüfung (Termin 2025/2).
Stellen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse rechtzeitig sicher, dass Ihnen bis dahin sämtliche, für die Zulassung zum Examen erforderlichen Leistungsnachweise nach § 24 JAPO vorliegen. In diesem Zusammenhang mache ich Sie insbesondere auf das Erfordernis des Leistungsnachweises nach § 24 Abs. 2 JAPO („Pflichtfremdsprachenschein“) aufmerksam.
Bitte beantragen Sie diesen bis spätestens Montag, den 23. Juni 2025 und planen bei der Ausstellung des Nachweises eine Bearbeitungszeit von mindestens einer Woche ein!
Bitte übermitteln Sie die dafür erforderlichen Dokumente per E-Mail und Scan an fachstudienberatung.jura@uni-passau.de. Der Leistungsnachweis wird Ihnen dann als pdf-Dokument übermittelt.
Zulassungsvoraussetzung für die Erste Juristische Staatsprüfung ist ein Leistungsnachweis über eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 24 Abs. 2 Satz 1 JAPO).
Dieser Leistungsnachweis ("Pflichtfremdsprachenschein") kann im Rahmen unterschiedlicher, fremdsprachiger Veranstaltungen erworben werden, wie beispielsweise:
Bitte beachten Sie: das Landesjustizprüfungsamt erkennt als Nachweis keine Notenauszüge oder FFP-Zeugnisse an.
Beantragen Sie daher den erforderlichen Leistungsnachweis rechtzeitig vor Ihrer Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung bei der zuständigen Fachstudienberatung der Juristischen Fakultät (s.u.).
Wichtiger Hinweis: seit der Umstellung auf das Campusportal kann das Sprachenzentrum wegen technischer Probleme im Augenblick keine FFP Zeugnisse über Leistungen seit dem WS 22/23 ausstellen! Unabhängig davon kann Ihnen aber selbstverständlich der erforderliche Leistungsnachweis nach § 24 Abs. 2 JAPO ausgestellt werden, sofern er sich auf eine der Teilleistungen (also beispielsweise Hauptstufe 1.1 ODER 1.2) bezieht. In diesen Fällen müssen Sie zur Examensanmeldung dann auch nicht noch zusätzlich das FFP-Zeugnis vorlegen.
Bitte beachten Sie, dass die freiversuchsverlängernde Wirkung einer erfolgreich abgeschlossenen Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung bzw. eines CECIL-Zertifikats gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) JAPO nur dann gewährleistet ist, wenn diese Zusatzausbildung nicht zugleich für die Anerkennung als Sprachleistung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 JAPO verwendet wird. Insoweit gilt also ein Verbot der "Doppelverwertung" der Sprachscheine.
Das bedeutet, dass Studierende, die über die Teilnahme an einer FFA eine Freiversuchsverlängerung erlangen möchten, eine weitere Teilleistung im Rahmen einer anderen FFA erbringen müssen, um sich diese gem. § 24 Abs. 2 S. 2 JAPO als Sprachschein anerkennen zu lassen. Zugleich ist es möglich, anstelle einer weiteren FFA eine sonstige Leistung (auch in der gleichen Sprache wie die FFA zur Freiversuchsverlängerung) gem. § 24 Abs. 2 JAPO zu erbringen (beispielsweise eine CECIL-Leistung).
Soll ein CECIL-Zertifikat freiversuchsverlängernd genutzt werden, darf ebenso keine der dafür genutzten Veranstaltungen als Fremdsprachenschein eingebracht werden.
Bitte beachten Sie, dass die freiversuchsverlängernde Wirkung einer erfolgreich abgeschlossenen Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung bzw. eines CECIL-Zertifikats gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) JAPO nur dann gewährleistet ist, wenn diese Zusatzausbildung nicht zugleich für die Anerkennung als Sprachleistung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 JAPO verwendet wird. Insoweit gilt also ein Verbot der "Doppelverwertung" der Sprachscheine.
Das bedeutet, dass Studierende, die über die Teilnahme an einer FFA eine Freiversuchsverlängerung erlangen möchten, eine weitere Teilleistung im Rahmen einer anderen FFA erbringen müssen, um sich diese gem. § 24 Abs. 2 S. 2 JAPO als Sprachschein anerkennen zu lassen. Zugleich ist es möglich, anstelle einer weiteren FFA eine sonstige Leistung (auch in der gleichen Sprache wie die FFA zur Freiversuchsverlängerung) gem. § 24 Abs. 2 JAPO zu erbringen (beispielsweise eine CECIL-Leistung).
Soll ein CECIL-Zertifikat freiversuchsverlängernd genutzt werden, darf ebenso keine der dafür genutzten Veranstaltungen als Fremdsprachenschein eingebracht werden.