Das Institut für Rechtsdidaktik bietet Ihnen mehrfach preisgekrönte Angebote zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Staatsprüfung:
Kurs | SWS | Klausur |
---|---|---|
Examenskurs Arbeitsrecht | 2 | |
Examenskurs Zivilrecht | 134 | |
Examenskurs Öffentliches Recht | 104 | |
Examenskurs Strafrecht (im 7. oder 8. Semester zu belegen) | 104 | |
Klausurenkurs | 7 | |
Gesamt: | 32/42 |
Kurs | SWS | Klausur |
---|---|---|
Examenskurs Zivilrecht | 134 | |
Examenskurs Öffentliches Recht | 144 | |
Examenskurs Strafrecht (im 7. oder 8. Semester zu belegen) | 104 | |
Klausurenkurs | 7 | |
Gesamt: | 34/44 |
Die Erste Juristische Staatsprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt, einer Abteilung des bayerischen Justizministeriums, für den gesamten Freistaat Bayern einheitlich organisiert und durchgeführt. Sie kann jeweils im Frühjahr (März) und im Herbst (September) eines Jahres abgelegt werden; Sie können die Klausuren und die mündliche Prüfung direkt in Passau ablegen.
Sie besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil:
Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die im ersten Versuch (ggf. nach erfolglosem Freiversuch) bestehen, können die Staatsprüfung nach § 15 JAPO binnen Jahresfrist einmal zur Notenverbesserung wiederholen.
Bitte stellen Sie rechtzeitig sicher, dass Ihnen vor Meldeschluss zur Ersten Juristischen Staatsprüfung sämtliche, für die Zulassung zum Examen erforderlichen Leistungsnachweise nach § 24 JAPO vorliegen:
1. Bescheinigungen über die erbrachten Pflichtpraktika,
2. die Bescheinigungen über die Übungen für Fortgeschrittene und
3. ein „Fremdsprachenschein“ .
Wenn Sie die Erste Juristische Staatsprüfung nach ununterbrochenem Studium spätestens im unmittelbaren Anschluss nach dem 8. Fachsemester erstmals vollständig ablegen und nicht bestehen, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Das bedeutet, dass Sie noch zwei weitere Prüfungsmöglichkeiten zur Verfügung haben (sog. Freiversuch lt. § 37 Abs. 1 JAPO).
Sie können den Freiversuch über das 8. Semester hinaus nach hinten verschieben (§ 37 Abs. 2 JAPO), wenn Sie u.a.
Beachten Sie bitte bei der FFA und dem CECIL-Programms das Doppelverwertungsverbot im Hinblick auf den "Pflichtfremdsprachenschein" nach § 24 Abs. 2 JAPO.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllen, müssen Sie dies bei der Examensanmeldung mit angeben (ein Antrag bei der Universität ist nicht erforderlich).
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage des LJPA https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/ljpa/ejs/informationen_zum_freiversuch.pdf .
Zeugnisse über eine vollständig abgeschlossene FFP I bzw. FFP II, die Sie zum Nachweis als freiversuchsverlängernde Maßnahme benötigen, können derzeit nur auf Antrag ausgestellt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Fachstudienberatung.
Grundsätzlich müssen Sie das Studium bis zur Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung (= staatliche Pflichtfachprüfung) fortsetzen (§ 26 Abs. 3 JAPO). Für das folgende "Prüfungssemester", in dem die mündlichen Prüfungen stattfinden, ist eine weitere Einschreibung im Studiengang Rechtswissenschaft nicht erforderlich, ebenso wenig für die Teilnahme an der Prüfung zur Notenverbesserung.
Ausnahmen vom Erfordernis der Einschreibung bis zum Semester der Prüfungsanmeldung sind als Studienunterbrechung möglich. In diesem Fall müssen Sie beim Landesjustizprüfungsamt Ihre Exmatrikulation nachweisen und können "extern" am Prüfungsort Ihrer früheren Universität an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teilnehmen.
Falls Sie am Freiversuch gemäß § 37 JAPO teilnehmen wollen, dürfen Sie das Studium ausschließlich durch Beurlaubungen unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen unterbrechen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt zum Freiversuch.
Als Folgen einer Exmatrikulation sind insbesondere zu bedenken:
a) Eine Teilnahme als "Externer" ist nur hinsichtlich der Ersten Juristischen Staatsprüfung möglich. Teilnehmer an der Juristischen Universitätsprüfung müssen nach den Studien- bzw. Prüfungsordnungen der Universitäten regelmäßig im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben sein. Bis zu welchem Zeitpunkt die Einschreibung erforderlich ist, können Sie gegebenenfalls bei dem für Sie zuständigen Prüfungsamt für die Juristische Universitätsprüfung erfragen.
Falls Sie sich exmatrikulieren wollen, wird empfohlen, sich bei Bedarf über die hochschulrechtlichen Folgen der Exmatrikulation und die Möglichkeiten einer etwaigen Wiedereinschreibung im Studierendensekretariat zu erkundigen. Sie sollten sich darüber hinaus gegebenenfalls über weitere Folgen (z.B. hinsichtlich Krankenkassenbeiträgen, versicherungsrechtlicher Folgen, Kindergeld o.ä.) auch bei den dafür zuständigen Stellen erkundigen.
Es können regelmäßig keine Leistungsnachweise erworben und keine Lehrveranstaltungen (insbesondere Klausurenkurse) besucht werden.
Für die Wiederholung einer erstmals nicht bestandenen Ersten Juristischen Staatsprüfung gilt:
Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass vor Ablegung der Wiederholungsprüfung ein Auflagesemester abgeleistet wird.
Auch für die Ablegung der Wiederholungsprüfung ist keine Immatrikulation erforderlich.
Die Erste Juristische Staatsprüfung wird (anders als die Juristische Universitätsprüfung) weder von der Universität organisiert noch durchgeführt. Vielmehr erfolgt dies ausschließlich durch das Landesjustizprüfungsamt, welches dem Justizministerium zugeordnet ist. Daher können Ihnen weder das Prüfungssekretariat der Universität Passau noch der Prüfungsausschuss der Juristischen Fakultät weiterhelfen. Wir haben hier die wichtigsten Informationen des Landesjustizprüfungsamts zusammengestellt - dennoch sollten Sie diese immer an der Originalquelle nachlesen!
Wenn Sie die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, können Sie auf Antrag den akademischen Grad „Diplom-Juristin Univ.“ bzw. „Diplom-Jurist Univ." führen. Die Voraussetzungen richten sich nach der Ordnung zur Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Juristin“ oder „Diplom-Jurist“ an der Universität Passau, die am 30. Juli 2004 in Kraft getreten ist.
Antragsberechtigt ist, wer
Der Hochschulgrad kann auch rückwirkend verliehen werden an alle Absolventinnen und Absolventen, die ihr Erstes Juristisches Examen seit dem 3. Oktober 1990 bestanden haben. Die Verleihung des Titels ist ausgeschlossen, wenn der oder die Berechtigte bereits anderweitig einen vergleichbaren Titel auf der Basis des Ersten Juristischen Staatsexamens erworben oder beantragt hat. Die für die Antragstellung einzuhaltenden Fristen sowie weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Ordnung.
Für die Ausstellung wird eine Verwaltungsgebühr von € 27,50 erhoben. Sie erhalten eine Rechnung. Bitte kein Bargeld zusenden.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat des Dekanats der Juristischen Fakultät, das auch die Diplom-Urkunden ausstellt.