Die Erste Juristische Staatsprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt, einer Abteilung des bayerischen Justizministeriums, für den gesamten Freistaat Bayern einheitlich organisiert und durchgeführt. Sie kann jeweils im Frühjahr (März) und im Herbst (September) eines Jahres abgelegt werden.
Sie besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil:
Legt eine Prüfungsteilnehmerin bzw. ein Prüfungsteilnehmer nach ununterbrochenem Studium die Erste Juristische Staatsprüfung spätestens im unmittelbaren Anschluss nach dem 8. Fachsemester erstmals vollständig ab und besteht sie nicht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; er hat also noch zwei Prüfungsmöglichkeiten zur Verfügung (sog. Freiversuch lt. § 37 Abs. 1 JAPO). Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer freiversuchsverlängernden Maßnahme kann der Freiversuch auch später in Anspruch genommen werden (§ 37 Abs. 2 JAPO).
Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die im ersten Versuch (ggf. nach erfolglosem Freiversuch) bestehen, können die Staatsprüfung nach § 15 JAPO binnen Jahresfrist einmal zur Notenverbesserung wiederholen.
Bitte stellen Sie rechtzeitig sicher, dass Ihnen vor Meldeschluss zur Ersten Juristischen Staatsprüfung sämtliche, für die Zulassung zum Examen erforderlichen Leistungsnachweise nach § 24 JAPO vorliegen:
1. die Bescheinigungen über die Übungen für Fortgeschrittene und
2. ein „Fremdsprachenschein“ .
Sie können den Freiversuch über das 8. Semester hinaus nach hinten verschieben (§ 37 Abs. 2 JAPO), wenn Sie u.a.
Beachten Sie bitte bei der FFA und dem CECIL-Programms das Doppelverwertungsverbot im Hinblick auf den "Pflichtfremdsprachenschein" nach § 24 Abs. 2 JAPO.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllen, müssen Sie dies bei der Examensanmeldung mit angeben (ein Antrag bei der Universität ist nicht erforderlich).
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage des LJPA https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/ljpa/ejs/informationen_zum_freiversuch.pdf .
Zeugnisse über eine vollständig abgeschlossene FFP I bzw. FFP II, die Sie zum Nachweis als freiversuchsverlängernde Maßnahme benötigen, können derzeit nur auf Antrag ausgestellt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Fachstudienberatung.