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Examensvorbereitung / Erste Juristische Staatsprüfung

Examensvorbereitung / Erste Juristische Staatsprüfung

Examensvorbereitung in Passau (Semester 7-8)

Das Institut für Rechtsdidaktik bietet Ihnen mehrfach preisgekrönte Angebote zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Staatsprüfung:

  • Zentraler Baustein der Examensvorbereitung ist der einjährige Examenskurs, in dem die zentralen Inhalte des Studiums wiederholt und miteinander verknüpft werden. Sie können den Examenskurs sowohl zum Sommer- als auch zum Wintersemester beginnen; die Veranstaltungen liegen teilweise in der vorlesungsfreien Zeit.
  • Im Examensklausurenkurs trainieren Sie die Bearbeitung komplexer Aufgabenstellungen in einer begrenzten Zeit, die einen Schwerpunkt der Staatsprüfung (6 Klausuren, die 70% der Gesamtnote der Staatsprüfung ausmachen) bildet. Sie müssen in der Lage sein, das abstrakte Wissen auf konkrete Fälle anzuwenden, eigene Argumentationen zu entwickeln und die juristische Falllösungstechnik effizient zu einzusetzen. Hierzu wird jede Woche (einschließlich der vorlesungsfreien Zeit, dort als Ferienklausurenkurs unter überwiegender Beteiligung von Praktikern) eine 5-stündige Klausur angeboten, die korrigiert und besprochen wird.
  • Im zweimal jährlich stattfindenden (schriftlichen) Probeexamen werden innerhalb von rund zwei Wochen drei Klausuren im Zivilrecht, eine Klausur im Strafrecht und zwei Klausuren im Öffentlichen Recht gestellt, die auf eine fünfstündige Bearbeitungszeit ausgelegt sind und bei denen es sich um Originalklausuren der Ersten Juristischen Staatsprüfung handelt. Die Klausuren werden korrigiert und ca. fünf bis sechs Wochen nach dem Schreibtermin besprochen.
  • Die Simulation einer mündlichen Prüfung ermöglicht Ihnen die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch, das immerhin 30% der Gesamtnote der Staatsprüfung ausmacht.
  • Sie haben als Studierende der Universität Passau die Gelegenheit, einmal an einem Einzelcoaching im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht teilzunehmen, in dessen Rahmen ein bis zwei Klausuren gemeinsam mit dem Ziel analysiert werden, individuelle Fehler zu erkennen und Strategien zu entwickeln, um sie für die Zukunft zu vermeiden. Im Fokus steht dabei nicht die inhaltliche Lösung, sondern vielmehr die methodische Herangehensweise.

Kurs SWS Klausur
Examenskurs Arbeitsrecht 2  
Examenskurs Zivilrecht 134  
Examenskurs Öffentliches Recht 104  
Examenskurs Strafrecht (im 7. oder 8. Semester zu belegen) 104  
Klausurenkurs 7  
Gesamt: 32/42  

Kurs SWS Klausur
Examenskurs Zivilrecht 134  
Examenskurs Öffentliches Recht 144  
Examenskurs Strafrecht (im 7. oder 8. Semester zu belegen) 104  
Klausurenkurs 7  
Gesamt: 34/44  

Erste Juristische Staatsprüfung (EJS) - Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung

Die Erste Juristische Staatsprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt, einer Abteilung des bayerischen Justizministeriums, für den gesamten Freistaat Bayern einheitlich organisiert und durchgeführt. Sie kann jeweils im Frühjahr (März) und im Herbst (September) eines Jahres abgelegt werden; Sie können die Klausuren und die mündliche Prüfung direkt in Passau ablegen.

Sie besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil:

  • Der schriftliche Teil macht 70% der Gesamtnote aus und umfasst sechs Klausuren mit je fünf Stunden Bearbeitungszeit, die an aufeinander folgenden Werktagen angefertigt werden (3 Klausuren aus dem Zivilrecht, 1 Klausur aus dem Strafrecht, 2 Klausuren aus dem Öffentlichen Recht).
  • Hinzu kommt eine mündliche Prüfung, die 30% der Gesamtnote bildet und je Kandidatin bzw. Kandidat 35 Minuten dauert. Sie bezieht sich in gleichen Teilen (je 1/3) auf Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht.

Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die im ersten Versuch (ggf. nach erfolglosem Freiversuch) bestehen, können die Staatsprüfung nach § 15 JAPO binnen Jahresfrist einmal zur Notenverbesserung wiederholen.

Bitte stellen Sie rechtzeitig sicher, dass Ihnen vor Meldeschluss zur Ersten Juristischen Staatsprüfung sämtliche, für die Zulassung zum Examen erforderlichen Leistungsnachweise nach § 24 JAPO vorliegen:

1. Bescheinigungen über die erbrachten Pflichtpraktika,

2. die Bescheinigungen über die Übungen für Fortgeschrittene und

3. ein „Fremdsprachenschein“ .

Wenn Sie die Erste Juristische Staatsprüfung nach ununterbrochenem Studium spätestens im unmittelbaren Anschluss nach dem 8. Fachsemester erstmals vollständig ablegen und nicht bestehen, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

Das bedeutet, dass Sie noch zwei weitere Prüfungsmöglichkeiten zur Verfügung haben (sog. Freiversuch lt. § 37 Abs. 1 JAPO).

Sie können den Freiversuch über das 8. Semester hinaus nach hinten verschieben (§ 37 Abs. 2 JAPO), wenn Sie u.a.

  1. an einem Moot Court teilnehmen oder
  2. an einer Law Clinic mitarbeiten oder
  3. das Diploma in Law erfolgreich ablegen oder
  4. das große CECIL-Zertifikat erwerben oder
  5. das kleine CECIL-Zertifikat erwerben und die FFP I in englischer Sprache erfolgreich ablegen oder
  6. die FFA mit der Hauptstufe 2 (FFP II) in einer der sog. "Großen Sprachen" (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Russisch) abgeschlossen haben.

Beachten Sie bitte bei der FFA und dem CECIL-Programms das Doppelverwertungsverbot im Hinblick auf den "Pflichtfremdsprachenschein" nach § 24 Abs. 2 JAPO.

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllen, müssen Sie dies bei der Examensanmeldung mit angeben (ein Antrag bei der Universität ist nicht erforderlich).

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage des LJPA https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/ljpa/ejs/informationen_zum_freiversuch.pdf .

Zeugnisse über eine vollständig abgeschlossene FFP I bzw. FFP II, die Sie zum Nachweis als freiversuchsverlängernde Maßnahme benötigen, können derzeit nur auf Antrag ausgestellt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Fachstudienberatung.

Grundsätzlich müssen Sie das Studium bis zur Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung (= staatliche Pflichtfachprüfung) fortsetzen (§ 26 Abs. 3 JAPO). Für das folgende "Prüfungssemester", in dem die mündlichen Prüfungen stattfinden, ist eine weitere Einschreibung im Studiengang Rechtswissenschaft nicht erforderlich, ebenso wenig für die Teilnahme an der Prüfung zur Notenverbesserung.

Ausnahmen vom Erfordernis der Einschreibung bis zum Semester der Prüfungsanmeldung sind als Studienunterbrechung möglich. In diesem Fall müssen Sie beim Landesjustizprüfungsamt Ihre Exmatrikulation nachweisen und können "extern" am Prüfungsort Ihrer früheren Universität an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teilnehmen.

Falls Sie am Freiversuch gemäß § 37 JAPO teilnehmen wollen, dürfen Sie das Studium ausschließlich durch Beurlaubungen unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen unterbrechen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt zum Freiversuch.

Als Folgen einer Exmatrikulation sind insbesondere zu bedenken:

a) Eine Teilnahme als "Externer" ist nur hinsichtlich der Ersten Juristischen Staatsprüfung möglich. Teilnehmer an der Juristischen Universitätsprüfung müssen nach den Studien- bzw. Prüfungsordnungen der Universitäten regelmäßig im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben sein. Bis zu welchem Zeitpunkt die Einschreibung erforderlich ist, können Sie gegebenenfalls bei dem für Sie zuständigen Prüfungsamt für die Juristische Universitätsprüfung erfragen.

Falls Sie sich exmatrikulieren wollen, wird empfohlen, sich bei Bedarf über die hochschulrechtlichen Folgen der Exmatrikulation und die Möglichkeiten einer etwaigen Wiedereinschreibung im Studierendensekretariat zu erkundigen. Sie sollten sich darüber hinaus gegebenenfalls über weitere Folgen (z.B. hinsichtlich Krankenkassenbeiträgen, versicherungsrechtlicher Folgen, Kindergeld o.ä.) auch bei den dafür zuständigen Stellen erkundigen.

Es können regelmäßig keine Leistungsnachweise erworben und keine Lehrveranstaltungen (insbesondere Klausurenkurse) besucht werden.

Für die Wiederholung einer erstmals nicht bestandenen Ersten Juristischen Staatsprüfung gilt:

Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass vor Ablegung der Wiederholungsprüfung ein Auflagesemester abgeleistet wird.

Auch für die Ablegung der Wiederholungsprüfung ist keine Immatrikulation erforderlich.

Die Erste Juristische Staatsprüfung wird (anders als die Juristische Universitätsprüfung) weder von der Universität organisiert noch durchgeführt. Vielmehr erfolgt dies ausschließlich durch das Landesjustizprüfungsamt, welches dem Justizministerium zugeordnet ist. Daher können Ihnen weder das Prüfungssekretariat der Universität Passau noch der Prüfungsausschuss der Juristischen Fakultät weiterhelfen. Wir haben hier die wichtigsten Informationen des Landesjustizprüfungsamts zusammengestellt - dennoch sollten Sie diese immer an der Originalquelle nachlesen!

Wenn Sie die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, können Sie auf Antrag den akademischen Grad „Diplom-Juristin Univ.“ bzw. „Diplom-Jurist Univ." führen. Die Voraussetzungen richten sich nach der Ordnung zur Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Juristin“ oder „Diplom-Jurist“ an der Universität Passau, die am 30. Juli 2004 in Kraft getreten ist.

Antragsberechtigt ist, wer

  • Antragsberechtigt sind Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs „Rechtswissenschaft“, die 1. auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1985 (GVBl S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1993 (GVBl S. 193), oder in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1993 (GVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2000 (GVBl S. 401), die Erste Juristische Staatsprüfung am Prüfungsort Passau bestanden haben oder
  • auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758) die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, wobei die Juristische Universitätsprüfung erfolgreich an der Universität Passau abgelegt wurde.

Der Hochschulgrad kann auch rückwirkend verliehen werden an alle Absolventinnen und Absolventen, die ihr Erstes Juristisches Examen seit dem 3. Oktober 1990 bestanden haben. Die Verleihung des Titels ist ausgeschlossen, wenn der oder die Berechtigte bereits anderweitig einen vergleichbaren Titel auf der Basis des Ersten Juristischen Staatsexamens erworben oder beantragt hat. Die für die Antragstellung einzuhaltenden Fristen sowie weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Ordnung.

  • Der Antrag bedarf der Schriftform mit der eidesstattlichen Versicherung, dass der Titel an keiner anderen Universität beantragt wurde.
  • Dieser ist an das Dekanat der Juristischen Fakultät, Stichwort „Diplomjurist“ zu richten.
  • Eine beglaubigte Kopie vom 1. Staatsexamen ist beizulegen.

Für die Ausstellung wird eine Verwaltungsgebühr von € 27,50 erhoben. Sie erhalten eine Rechnung. Bitte kein Bargeld zusenden.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat des Dekanats der Juristischen Fakultät, das auch die Diplom-Urkunden ausstellt.

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