NEIN.
Der Fakultätsrat einen Vorschlag für eine neue Studien- und Prüfungsordnung (StuPO) beschlossen. Dieser Vorschlag entfaltet als solcher keinerlei rechtliche Wirkungen. Vielmehr muss die Satzung erst bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie in Kraft tritt:
1. Die Satzung muss durch den Senat der Universität beschlossen werden (Art. 35 Abs. 3 Nr. 1 BayHIG). Der Senat tagt das nächste Mal am 10. Dezember 2025.
2. Die Ordnung muss danach durch den Universitätsrat beschlossen werden (Art. 36 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 BayHIG). Der Universitätsrat tagt das nächste Mal am 17. Dezember 2025.
3. Es muss das Einvernehmen des Staatsministeriums der Justiz (Art. 80 Abs. 2 S. 1 BayHIG) erteilt werden. Die Prüfung haben wir bereits eingeleitet und auf die Dringlichkeit hingewiesen.
4. Der Präsident der Universität Passau muss die neue Studien- und Prüfungsordnung genehmigen (Art. 84 Abs. 2 S. 1 BayHIG).
5. Schließlich ist die neue Studien- und Prüfungsordnung amtlich bekanntzumachen (Art. 9 BayHIG).
Wir hoffen auf ein Inkrafttreten im Januar, allerspätestens im Februar unmittelbar vor den Klausuren. Es gibt aber insoweit keine Garantien.
NEIN.
Die neue StuPO ändert nichts für bereits abgeschlossene Vorgänge. Die Neuregelung enthält keine "echte Rückwirkung". Vielmehr hat sie nur Auswirkungen auf noch laufende Verfahren.
Haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden, lebt diese auch durch die Reform nicht wieder auf.
Herzlichen Glückwunsch!
Sie haben mehr als die unbedingten Mindestanforderungen für die Zwischenprüfung nach der neuen StuPO erbracht.
Es wird daher automatisch
1. die bereits bestandene Klausur "Vertragliche Schuldverhältnisse" oder die bestandene Klausur "Sachenrecht" als eine der Leistungen für die "Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht" (Großer Schein) sowie
2. die bereits bestandene Klausur "Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht als eine der Leistungen für die "Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht" (Großer Schein)
angerechnet. Das bedeutet:
1. Im Zivilrecht müssen Sie nur noch
a. Eine Klausur in den gesetzlichen Schuldverhältnissen oder im Kreditsicherungsrecht oder im Zivilverfahrensrecht bestehen und
b. Eine Klausur in der Übung für Fortgeschrittene bestehen.
Eine Hausarbeit gibt es nicht mehr.
2. Im Öffentlichen Recht müssen Sie nur noch
Eine Klausur in der Übung für Fortgeschrittene bestehen.
Eine Hausarbeit gibt es nicht mehr.
3. Im Strafrecht müssen Sie nur noch
a. Eine Klausur in "Strafrecht III" bestehen und
b. Eine Klausur in "Strafrecht IV" bestehen.
Eine Hausarbeit gibt es nicht mehr.
JA.
Sie haben mit Inkrafttreten der StuPO die Zwischenprüfung bestanden. Sie können, dürfen und sollen aber die Klausuren "Vertragliche Schuldverhältnisse", "Sachenrecht" und "Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht" mitschreiben:
1. Im Zivilrecht ist neben den oben unter Frage 4 genannten Leistungen entweder eine Klausur im Sachenrecht oder eine Klausur in den Vertraglichen Schuldverhältnissen erforderlich.
2. Im Öffentlichen Recht müssen Sie entweder zwei Klausuren in der Übung für Fortgeschrittene bestehen oder nur eine Klausur in der Übung für Fortgeschrittene und zusätzlich die Klausur im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht.
Solange Sie noch nicht insgesamt 4 Mal eine Grundkursklausur vergeblich angetreten sind (bzw. zur Klausur nicht erschienen sind) und das 5. Semester noch nicht überschritten haben, können Sie die Grundkursklausur wie gehabt mitschreiben.
(Nur) In den Fächern, in denen Sie mindestens eine Grundkursklausur bestanden haben, dürfen Sie auch Klausuren im Hauptstudium mitschreiben (also die "Übungen für Fortgeschrittene", d.h.
NEIN.
Ein Inkrafttreten vor dem 23.12.2025 ist ausgeschlossen.
JA, selbstverständlich.
Unabhängig von den Regelungen in der Studien- und Prüfungsordnungen werden sämtliche abgegebene Prüfungsleistungen korrigiert (es gibt ja auch Probeklausuren).
Die einzige Folge des Inkrafttretens der StuPO-Reform wird sein, dass Sie die Note (bzw. das Bestehen) der Hausarbeit nicht mehr brauchen, um sich zur Ersten Juristischen Staatsprüfung (EJS) anzumelden. Sie haben also eine Erfahrung fürs Leben gewonnen - aber keine "Pflichtleistung" für ihren Abschluss erbracht.
In dem Moment, in dem die neue StuPO in Kraft tritt (siehe Frage 1) erhalten Sie automatisch (über das Campusportal) die Bescheinigung nach § 24 Abs. 1 JAPO, wenn Sie
1. Im Zivilrecht:
a. ENTWEDER die Klausur "Vertragliche Schuldverhältnisse" ODER die Klausur "Sachenrecht" bestanden haben [sollte bei bestandener Zwischenprüfung nach bisheriger Rechtslage der Fall sein] UND
b. ENTWEDER die Klausur "Gesetzliche Schuldverhältnisse" ODER die Klausur "Kreditsicherungsrecht" ODER die Klausur "Zivilverfahrensrecht" bestanden haben UND
c. eine Klausur in der "Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht" bestanden haben.
2. Im Öffentlichen Recht:
a. Eine Klausur in der "Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht" bestanden haben UND
b. ENTWEDER die Abschlussklausur "Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht" [sollte bei bestandener Zwischenprüfung nach bisheriger Rechtslage der Fall sein] ODER eine weitere Klausur in der "Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht" bestanden haben
3. Im Strafrecht:
1. Eine Klausur in "Strafrecht III" bestanden haben und
2. eine Klausur in "Strafrecht IV" bestanden haben.
NEIN für die Prüfung.
Sie haben dadurch an Lebenserfahrung gewonnen, aber durch die zweite Klausur keine Prüfungsvoraussetzungen erfüllt.
NEIN für die Prüfung.
Diese Klausuren stellen keine Prüfungen nach der neuen StuPO mehr dar. Die Ergebnisse haben daher keine Relevanz für Ihren Abschluss.