JA.
Seit dem 1. Februar 2026 gilt die neue StuPO einheitlich für alle Studierenden. Studierende, die bereits einen Schwerpunktbereich nach der alten StuPO gewählt haben, behalten die damals vorgesehenen Inhalte weiterhin als Prüfungsgegenstand bei. Alle anderen Regelungen gelten einheitlich, egal wann Sie angefangen haben zu studieren.
NEIN.
Die neue StuPO ändert nichts für bereits abgeschlossene Vorgänge. Die Neuregelung enthält keine "echte Rückwirkung". Vielmehr hat sie nur Auswirkungen auf noch laufende Verfahren.
Haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden, lebt diese auch durch die Reform nicht wieder auf.
Herzlichen Glückwunsch!
Sie haben mehr als die unbedingten Mindestanforderungen für die Zwischenprüfung nach der neuen StuPO erbracht.
Es wird daher automatisch
1. die bereits bestandene Klausur "Vertragliche Schuldverhältnisse" oder die bestandene Klausur "Sachenrecht" als eine der Leistungen für die "Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht" (Großer Schein) sowie
2. die bereits bestandene Klausur "Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht als eine der Leistungen für die "Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht" (Großer Schein)
angerechnet. Das bedeutet:
1. Im Zivilrecht müssen Sie nur noch
a. Eine Klausur in den gesetzlichen Schuldverhältnissen oder im Kreditsicherungsrecht oder im Zivilverfahrensrecht bestehen und
b. Eine Klausur in der Übung für Fortgeschrittene bestehen.
Eine Hausarbeit gibt es nicht mehr.
2. Im Öffentlichen Recht müssen Sie nur noch
Eine Klausur in der Übung für Fortgeschrittene bestehen.
Eine Hausarbeit gibt es nicht mehr.
3. Im Strafrecht müssen Sie nur noch
a. Eine Klausur in "Strafrecht III" bestehen und
b. Eine Klausur in "Strafrecht IV" bestehen.
Eine Hausarbeit gibt es nicht mehr.
JA.
Sie haben mit Inkrafttreten der StuPO die Zwischenprüfung bestanden. Sie können, dürfen und sollen aber die Klausuren "Vertragliche Schuldverhältnisse", "Sachenrecht" und "Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht" mitschreiben:
1. Im Zivilrecht ist neben den oben unter Frage 4 genannten Leistungen entweder eine Klausur im Sachenrecht oder eine Klausur in den Vertraglichen Schuldverhältnissen erforderlich.
2. Im Öffentlichen Recht müssen Sie entweder zwei Klausuren in der Übung für Fortgeschrittene bestehen oder nur eine Klausur in der Übung für Fortgeschrittene und zusätzlich die Klausur im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht.
Solange Sie noch nicht insgesamt 4 Mal eine Grundkursklausur vergeblich angetreten sind (bzw. zur Klausur nicht erschienen sind) und das 5. Semester noch nicht überschritten haben, können Sie die Grundkursklausur wie gehabt mitschreiben.
(Nur) In den Fächern, in denen Sie mindestens eine Grundkursklausur bestanden haben, dürfen Sie auch Klausuren im Hauptstudium mitschreiben (also die "Übungen für Fortgeschrittene", d.h.
Zusammengefasst:
Die im April angebotenen Klausuren können keine rückwirkende "Heilung" der nicht bestandenen Klausuren aus dem letzten Jahr bewirken.
NEIN.
Sie können die Klausuren jeweils im nächsten regulären Termin (also im folgenden Jahr im Wintersemester) erneut schreiben. Im Sommersemester werden diese Klausuren nicht angeboten.
NEIN.
Wenn Sie eine Klausur bestanden haben, haben Sie damit nachgewiesen, dass Sie die diesbezügliche Lernziele erreicht haben. Die Klausurnoten gehen nicht in Ihren Abschluss ein.
Wenn Sie das Klausurenschreiben trainieren wollen, empfehlen wir Ihnen dringend, am Examensklausurenkurs teilzunehmen (https://examen.jura.uni-passau.de). Dort haben Sie jede Woche (auch in den Semesterferien) die Gelegenheit eine fünfstündige Klausur auf Examensniveau (oftmals Originalsachverhalte) zu schreiben. Dies bereitet sie sehr viel besser auf den Ernstfall vor als eine nur zweistündige, thematisch begrenzte Klausur. Da die Sachverhalte online abgerufen werden können, ist es möglich, vorab zu prüfen, ob sie sich bereits in der Lage fühlen, die Klausur zu lösen und ggf. die nächste Klausur abzuwarten.
In dem Moment, in dem die neue StuPO in Kraft tritt (siehe Frage 1) erhalten Sie automatisch (über das Campusportal) die Bescheinigung nach § 24 Abs. 1 JAPO, wenn Sie
1. Im Zivilrecht:
a. ENTWEDER die Klausur "Vertragliche Schuldverhältnisse" ODER die Klausur "Sachenrecht" bestanden haben [sollte bei bestandener Zwischenprüfung nach bisheriger Rechtslage der Fall sein] UND
b. ENTWEDER die Klausur "Gesetzliche Schuldverhältnisse" ODER die Klausur "Kreditsicherungsrecht" ODER die Klausur "Zivilverfahrensrecht" bestanden haben UND
c. eine Klausur in der "Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht" bestanden haben.
2. Im Öffentlichen Recht:
a. Eine Klausur in der "Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht" bestanden haben UND
b. ENTWEDER die Abschlussklausur "Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht" [sollte bei bestandener Zwischenprüfung nach bisheriger Rechtslage der Fall sein] ODER eine weitere Klausur in der "Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht" bestanden haben
3. Im Strafrecht:
1. Eine Klausur in "Strafrecht III" bestanden haben und
2. eine Klausur in "Strafrecht IV" bestanden haben.
NEIN für die Prüfung.
Sie haben dadurch an Lebenserfahrung gewonnen, aber durch die zweite Klausur keine Prüfungsvoraussetzungen erfüllt.
NEIN für die Prüfung.
Diese Klausuren stellen keine Prüfungen nach der neuen StuPO mehr dar. Die Ergebnisse haben daher keine Relevanz für Ihren Abschluss.
NEIN, eine einmal erbrachte "Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht" wird Ihnen nicht mehr aberkannt.
Wenn Ihr Auszug aus dem Campus-Portal "MBE" für die "Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht" ausweist, genügt dieser Auszug für die Vorlage beim Landesjustizprüfungsamt.
Die Reform hat auf Sie in diesem Punkt keine Auswirkungen.
NEIN.
Selbstverständlich gehören das Kommunalrecht, das Polizeirecht, das Baurecht und das Europarecht zu den Pflichtfächern der Ersten Juristischen Staatsprüfung.
Allerdings hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass viele Studierende gezielt auf einzelne Klausuren lernen (und damit ausschließlich das Polizeirecht beherrschen), den eigentlich wünschenswerten Gesamtüberblick aber vermissen lassen. Um "Bulimielernen" zu vermeiden und stattdessen den nachhaltigen Wissenserwerb zu fördern, wurde die Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht aufgewertet: In den dortigen Klausuren können *alle* Themen des Öffentlichen Rechts behandelt werden; es wird aber darauf geachtet, dass insbesondere das Europarecht, das Besondere Verwaltungsrecht und das Staatshaftungsrecht häufiger thematisiert werden. Es wird mit verschiedenen Maßnahmen sichergestellt, dass es noch nicht einmal Andeutungen gibt, was konkret behandelt wird. Daher müssen die Teilnehmenden an der Übung für Fortgeschrittene alle genannten Inhalte beherrschen; punktuelle Kenntnisse genügen hingegen nicht.
Insoweit ist die Übung für Fortgeschrittene im neuen System eine echte Vorstufe zu den Klausuren in der Ersten Juristischen Prüfung, wo es auch keinerlei thematische Eingrenzung gibt.