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Auslandsstudium als Schwerpunktbereich

Auslandsstudium als Schwerpunktbereich

Wenn Sie im Ausland Kenntnisse im ausländischen Recht erlangen und dort ihre Prüfungsleistungen erbringen wollen, müssen Sie den „SPB 26 – Ausländisches Recht“ wählen. Dabei sind Sie weder an den Umfang (12-14 SWS) noch an das sonstige Prüfungsformat (abschließende mündliche Prüfung) der Passauer Schwerpunktbereiche gebunden:

  • Es ist nach § 30 Abs. 8 Nr. 3 StuPO eine wissenschaftliche Arbeit zu erstellen, deren Aufwand und Schwierigkeit einer Seminararbeit entspricht, die mit 20% in die Gesamtnote eingeht.
  • Die restlichen 80% der Gesamtnote werden aus dem nach Arbeitsumfang gewichteten Durchschnitt von an der jeweiligen ausländischen Fakultät erbrachten Einzelleistungen gebildet, die sich auf Veranstaltungen mit einem Arbeitsumfang von Arbeitsumfang von ca. 40 ECTS-Leistungspunkten (ca. 1.000-1.200 Zeitstunden Arbeitsaufwand) ergeben.

Sie müssen sich vor Ihrem Auslandsstudium nicht zum „SPB 26 Ausländisches Recht“ anmelden. Vielmehr sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Vor Ihrem Auslandssemester erarbeiten Sie zusammen mit Herrn Otto (Raum 227, 2. Etage Juridicum) eine Ausbildungszielvereinbarung (sog. „Learning Agreement“)[1] für Ihre Gasthochschule. Dabei wird vorab geprüft, ob die von Ihnen dort geplanten Leistungen „gleichwertig“ zu den Leistungen im Schwerpunktbereich sind.
  2. Nach Ihrer Rückkehr werden Ihnen die im Ausland erbrachten Leistungen entsprechend der vorherigen Ausbildungszielvereinbarung auf Antrag als (vollständige) Erbringung des SPB 26 anerkannt. Sie beantragen die Anerkennung im auf das Auslandssemester folgenden Semester beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Studiendekan, Prof. Beurskens). Es sind dann keine weiteren Prüfungen mehr erforderlich.

[1] Nicht zu verwechseln mit dem ECTS-Learning-Agreement für das ERASMUS+-Programm.

Hinweis: Diese Vorgehensweise ermöglicht es Ihnen, sich während des Auslandsaufenthalts an der Universität Passau beurlauben lassen. Das bedeutet: Ihre Zeit an der Gasthochschule wird nicht auf die Studienzeit zum Freiversuch angerechnet (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 2a JAPO).

Eine Anerkennung ohne Ausbildungszielvereinbarung ist zwar grundsätzlich möglich – Sie riskieren dann aber, dass sich im Nachhinein zeigt, dass die Leistungen im Ausland sich doch als nicht gleichwertig herausstellen.

Beratung

Andrew Otto
Andrew Otto
Raum JUR 227
Innstraße 39
Passau
Tel.: +49(0)851/509-2375
Fax: +49(0)851/509-375040
Sprechzeiten: nach Vereinbarung
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