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Update: Wiederholung der Zwischenprüfungsklausuren

| Lesedauer: 1 Min.

Am 3. November 2016 ist die jüngste Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft in Kraft getreten. Betroffen von dieser Neuregelung sind insbesondere die Zwischenprüfungsklausuren, die für das dritte Fachsemester vorgesehen sind („Grundkurs Strafrecht“, „Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht“, „Vertragliche Schuldverhältnisse mit Vertragsgestaltung“ und „Mobiliarsachenrecht“). Bislang mussten diese Klausuren im vierten Semester wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden waren oder als nicht bestanden galten. Aufgrund der Neuregelung können die Studierenden nun wählen, ob sie diese Klausuren im vierten oder im fünften Semester wiederholen möchten. Insgesamt werden dadurch aber keine weiteren Wiederholungen eingeräumt. Es bleibt bei einer Wiederholung pro Fach. Sofern in einem Fach zwei Wiederholungsklausuren angeboten werden (im Verwaltungsrecht und im Strafrecht), können diese entgegen einer früheren Meldung auch auf zwei Semester aufgesplittet werden. Die Studierenden können also im Sommersemester an der ersten Klausur und im Wintersemester an der zweiten Klausur teilnehmen oder umgekehrt. Klausuren, an denen nicht teilgenommen wurde, obwohl sie angemeldet waren, gelten als nicht bestanden. Die Klausuren in „Vertragliche Schuldverhältnisse mit Vertragsgestaltung“ und „Mobiliarsachenrecht“ können ebenfalls auf das vierte und fünfte Semester aufgeteilt werden.

Die Zwischenprüfungsklausuren, die für das zweite Fachsemester vorgesehen sind („Grundkurs Privatrecht“ und „Grundkurs Staatsrecht“), müssen weiterhin zwingend im vierten Semester wiederholt werden, wenn die erforderliche Klausur zuvor nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt.

Alle Klausuren müssen über HISQIS angemeldet werden.

Qualifizierte Berufstätige im Probestudium müssen nach wie vor das Bestehen aller drei Grundkurse bis zum Ende des vierten Fachsemesters nachweisen.

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