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UPDATE: Reform der Studien- und Prüfungsordnung mit FAQ (28.11.2025) - geplant ab Februar 2026

Die geplante Änderung der StuPO wird am Mittwoch, 10.12.2025 im Senat und am Mittwoch, 17.12.2025 im Universitätsrat beraten. Die Neuregelung soll nach aktueller Planung – Beschlüsse der Gremien und die Zustimmung des Ministeriums vorausgesetzt – am 1. Februar 2026 in Kraft treten.

| Lesedauer: 8 Min.

Aktuellen Entwurf der Studien- und Prüfungsordnung herunterladen (Stand: 28.11.2025)

siehe auch FAQ zur StuPO-Reform (häufig gestellte Fragen)

UPDATE: Die Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung wird im Dezember mit den untenstehenden Änderungen im Universitätsrat und Senat behandelt werden und soll ab Februar 2026 rückwirkend gelten:

1. Künftig soll die Zwischenprüfung nur aus den drei Grundkursen bestehen. Die bisherigen Zwischenprüfungsklausuren im Sachenrecht, in den Vertraglichen Schuldverhältnissen und zum Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht werden Abschlussklausuren im Hauptstudium.

Damit erfüllen wir einen Wunsch, den Studierende seit vielen Jahren äußern: Nach dem schon immer eher entspannten ersten Semester (ohne Zwischenprüfungsklausuren) sind die insgesamt 6 Zwischenprüfungsklausuren im dritten Semester für viele Ursache großer psychischer Belastung, die zu Verunsicherung und Demotivation führt.

Die Neuregelung ermöglicht es, dass man auch weiterhin im 2. Semester insgesamt 4 Prüfungen bestehen kann (Grundkurs Strafrecht + Sachenrecht + Vertragliche Schuldverhältnisse + Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht). Allerdings sind nur noch die beiden Grundkursklausuren im Strafrecht maßgeblich für das Bestehen der Zwischenprüfung - die weiteren Klausuren zählen bereits zum Hauptstudium. Wer hier also nicht nur aufmerksam die Vorlesungen verfolgt, sondern die Klausuren besteht, wird in den folgenden Semestern entlastet. Andererseits kann man die Klausuren auch beliebig oft wiederholen, wenn man sie nicht bestehen sollte.

2. Für die Übungen für Fortgeschrittene ("große Scheine") sollen keine Hausarbeiten mehr erforderlich sein.

Die Hausarbeiten in den Übungen für Fortgeschrittene haben eine lange Tradition. Sie sollen die Studierenden an die eigene Recherche und das formale juristische Schreiben heranführen und kommen der beruflichen Praxis näher als Aufsichtsarbeiten mit eingeschränkten Hilfsmitteln.

Allerdings können die Hausarbeiten bislang die Vorbereitung auf die Formalia der wissenschaftlichen Arbeit, welche nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 JAPO zwingender Bestandteil der Juristischen Universitätsprüfung sein muss, nicht hinreichend gewährleisten. Dies beruht zum einen darauf, dass der Schwerpunktbereich nach dem bisherigen Studienplan (Anlage gemäß § 5 der Studien- und Prüfungsordnung) parallel zu den Hausarbeiten zu belegen war, keine Zulassungsvoraussetzung für das Seminar darstellte und daher viele Studierende vor ihrer Seminararbeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 StuPO noch gar keine Hausarbeit geschrieben hatten (bzw. diese erstmals parallel zur Seminararbeit schrieben). Zum anderen ist die gutachterliche Lösung eines juristischen Falls nur bedingt mit einer wissenschaftlichen Seminararbeit vergleichbar, so dass die Kompetenzen und Fähigkeit nur teilweise übertragbar sind.

Auch der vermeintliche Praxisbezug wird durch die Möglichkeit zur Nutzung von Werkzeugen künstlicher Intelligenz bei Recherche und Formulierung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jedenfalls dann fraglich, wenn man diese Werkzeuge nicht in gleichem Maße bei der Erstellung der Hausarbeiten zulässt. Da dies jedoch mit Kosten verbunden ist, welche derzeit im Universitäts- und Bibliotheksetat nicht widergespiegelt werden, droht eine mit Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG (und Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbare Bevorzugung von finanzstarken Studierenden, die entsprechende Systeme lizenzieren können. Umgekehrt würde ein Verbot der Nutzung derartiger Werkzeuge schon mangels Möglichkeit zur wirksamen Kontrolle und Durchsetzung, aber auch wegen des damit erst Recht entfallenden Praxisbezugs nicht nur unzweckmäßig, sondern sogar potentiell prüfungsrechtswidrig sein.

Darüber hinaus ist die Zweckmäßigkeit der Hausarbeit seit jeher wegen der nur begrenzten Überwachung des Entstehungsprozesses (Zusammenwirken mehrerer Studierender, Nutzung von Hilfestellung durch Dritte), möglicher Vorteile durch unterschiedlichen Zugang zu Hilfsmitteln sowie des hohen Aufwandes einer einheitlichen Bewertung umstritten. Die Anknüpfung der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung, welche als solche gerade keine Hausarbeiten kennt, an die Erbringung entsprechender universitärer Leistungen ist nicht zwingend. Der Aufwand zur Korrektur von drei Hausarbeiten steht vor diesem Hintergrund außer Verhältnis zum beobachteten Nutzen.

Mit der Abschaffung der Hausarbeiten folgt die Juristische Fakultät der Universität Passau dem Vorbild der Juristischen Fakultäten der LMU München sowie der FAU Erlangen-Nürnberg.

Der für die wissenschaftliche Arbeit nach § 40 Abs. 1 Satz Nr. 1 JAPO erforderliche Erwerb der Kompetenz zur Erstellung von wissenschaftlichen Arbeiten soll durch freiwillige Zusatzveranstaltungen ermöglicht werden; diese bedürfen keiner besonderen Regelung in der Studien- und Prüfungsordnung. Im Gegensatz zur Hausarbeit kann hier eine größere Nähe zur im Studium durch die Seminararbeit vorausgesetzten und abgeprüften Kompetenz erreicht werden.

3. Im Öffentlichen Recht werden die Klausuren "Grundkurs Europarecht und Internationales" sowie "Besonderes Verwaltungsrecht" ersatzlos gestrichen.

Schon bislang wurde in den Klausuren in der Übung für Fortgeschrittene insbesondere das Besondere Verwaltungsrecht behandelt. Die sog. "Kombiklausur" war in vielen Fällen inhaltlich vorhersehbar, so dass letztlich nur eines der Fächer Polizeirecht, Kommunalrecht oder Baurecht wirklich gelernt wurde. Da schon bislang beide Abschlussklausuren durch Klausuren in der Übung für Fortgeschrittene ersetzt werden konnten, lag die Streichung nahe. Dies erhöht auch die Flexibilität im Studium, da jedes Semester eine Übung angeboten wird, während die Abschlussklausuren nur im Jahresrhytmus angeboten wurden. Gleichzeitig sollen so stärkere Anreize zum "Üben am Ernstfall", nämlich im Examensklausurenkurs (mit fünfstündigen Klausuren) gesetzt werden - das Vertrauen auf ein Training allein durch die Abschlussklausuren ist leider oft trügerisch.

4. Im Zivilrecht sollen künftig für den Nachweis im Sinne von § 24 Abs. 1 JAPO folgende Voraussetzungen erforderlich sein:

a. Entweder Abschlussklausur "Sachenrecht" oder Abschlussklausur "Vertragliche Schuldverhältnisse" *UND*

b. Eine der drei Klausuren "Zivilverfahrensrecht", "Gesetzliche Schuldverhältnisse" oder "Kreditsicherungsrecht" *UND*

c. Eine Klausur in einer Übung für Fortgeschrittene

Die Neuregelung entlastet die Studierenden davon, dass "Sachenrecht" oder "Vertragliche Schuldverhältnisse" zwingend zur Zwischenprüfung gehören und damit im dritten Semester abgeschlossen werden müssen. Sie vermeidet auch die bisher kaum zu erklärende unterschiedliche Behandlung der Gesetzlichen Schuldverhältnisse (im Hauptstudium) im Vergleich zu den Vertraglichen Schuldverhältnissen (in der Zwischenprüfung), die eine nicht zutreffende geringere Bedeutung andeutete. Dennoch sollen die Klausuren ihre Bedeutung behalten, so dass man auch weiterhin eine der beiden Klausuren bestanden haben muss - nur künftig "irgendwann", nicht notwendig im dritten Semester. Die weiteren Voraussetzungen sind unverändert geblieben.

5. Für die Bescheinigung nach § 24 Abs. 1 JAPO im Öffentlichen Recht sollen künftig zwei Klausuren erforderlich sein, davon mindestens eine aus einer Übung für Fortgeschrittene. Die andere kann entweder eine weitere Klausur aus der Übung für Fortgeschrittene sein oder die Abschlussklausur zum Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht.

Die bisherige StuPO maß den studienbegleitenden Prüfungsleistungen für das Hauptstudium im Öffentlichen Recht (4 bestandene Klausuren) gegenüber dem Zivilrecht (2 bestandene Klausuren) und dem Strafrecht (2 bestandene Klausuren) insbesondere angesichts der Verteilung der Klausuren im Staatsexamen (3 Zivilrecht : 2 Öffentliches Recht : 1 Strafrecht) eine unverhältnismäßig große Bedeutung zu. Dies führte auch dazu, dass der Klausurenkurs im Öffentlichen Recht (5 stündig) teilweise durch die Teilnahme an Klausuren im Hauptstudium (2 stündig) substituiert wurde, was für den Lernerfolg nicht förderlich war. Die Klausuren in der Übung bieten die Gelegenheit, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zwingen mangels Hinweisen auf das Thema dazu, alle Rechtsgebiete zu beherrschen. Damit verbunden ist naturgemäß ein größerer Bedarf an Geheimhaltung, wozu die Lehrstühle im Öffentlichen Recht eine Reihe von Schutzmaßnahmen vorbereiten.

6. Wer bereits "Sachenrecht", "Vertragliche Schuldverhältnisse" oder "Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht" als Zwischenprüfungsklausur bestanden hat, kann sich diese Leistungen als Klausur im Hauptstudium anrechnen lassen; die bisherigen Klausuren "Besonderes Verwaltungsrecht" sowie "Grundkurs Europarecht und Internationales" können ebenso wie die bisherigen Hausarbeiten nicht angerechnet werden.

Die Regelung soll eine Benachteiligung derjenigen verhindern, die nach einer früheren StuPO studiert haben. Die nicht mehr vorgesehenen Prüfungsleistungen haben dabei einen reinen Übungseffekt gehabt; neue Leistungen werden gerade nicht vorausgesetzt. So profitieren nicht nur diejenigen aus den Anfangssemestern, sondern alle Studierenden gleichermaßen von den Neuregelungen.

Die Reformen dienen insgesamt einer Beschleunigung des Studiums, der Konzentration auf berufs- und examensrelevante Kompetenzen sowie der Steigerung der Flexibilität in der Studienplanung. Die für die wissenschaftliche Arbeit im Rahmen der Juristischen Universitätsprüfung (Seminararbeit) erforderlichen Kompetenzen sollen durch neu zu konzipierende Lehrveranstaltungen vermittelt werden. Gerne können Sie Fragen in Stud.IP stellen oder an studiendekan.jura@uni-passau.de senden - wir helfen Ihnen gerne weiter.

Im Übrigen soll die Neufassung der Studien- (Art. 80 Abs. 1 BayHIG) und Prüfungsordnung (Art. 84 Abs. 1 BayHIG) für den Studiengang Rechtswissenschaft weiterhin die Verwaltung erleichtern, Strukturen vereinfachen und Verfahren beschleunigen. Die Ordnung muss durch den Hochschulrat (Art. 36 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 BayHIG) sowie den Senat beschlossen werden (Art. 35 Abs. 3 Nr. 1 BayHIG) und nach Einvernehmen des Staatsministeriums der Justiz (Art. 80 Abs. 2 S. 1 BayHIG) und Genehmigung durch den Präsidenten (Art. 84 Abs. 2 S. 1 BayHIG) amtlich bekanntzumachen (Art. 9 BayHIG). Die Fakultät versucht, dies noch während des laufenden Wintersemesters zu erreichen; die technische Abbildung im Campusportal (EXA) kann insoweit ggf. verspätet erfolgen; die derzeitige Prüfungsanmeldung bezieht sich auf die aktuell noch geltende StuPO.

Aktuellen Entwurf der Studien- und Prüfungsordnung herunterladen (Stand: 28.11.2025)

Wichtig: Im Laufe des Verfahrens können sich noch formale, aber auch inhaltliche Änderungen (auch an Prüfungen) ergeben; der Vertrauensschutz auf bereits erbrachte Leistungen wird aber zwingend gewährleistet. Wir werden Sie hierüber informieren. Wirkungen entfaltet allein die endgültig beschlossene Fassung; diese Vorabinformation dient allein der Vorbereitung auf die geplanten Änderungen.

Die Änderungen betreffen damit vor allem administrative Fragen:

  • Für alle Prüfungen wird künftig der Prüfungsausschuss der Juristischen Fakultät zuständig sein; der Dekan ist auch in der Zwischenprüfung nicht mehr zuständig.
  • Die Regelungen für die Klausuren im Hauptstudium entsprechen nun denjenigen in der Zwischenprüfung - auch was die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses angeht.
  • Die Inhalte der Grundkurse wurden an die geltende JAPO angeglichen (was eine Reduktion des Stoffes bedeutet).
  • Neu gefasst wurden die Regelungen zu Täuschungsversuchen - insbesondere vor dem Hintergrund von Systemen generativer KI
  • An die Stelle des Studienplans und die Liste der einzelnen Vorlesungen im Schwerpunktbereich (bislang Anlage zur StuPO) tritt ein vom Fakultätsrat beschlossener Studienverlaufsplan - was mehr Flexibilität ermöglichen soll.
  • Die Regelungen zur Remonstration wurde noch einmal verdeutlicht.
  • Zwischenprüfungsbescheinigungen können Sie sich künftig ausschließlich selbst auf EXA generieren; Zeugnisse auf Papier werden nur auf begründeten Antrag im Ausnahmefall ausgestellt.
  • Um die Internationalisierung zu fördern, wurden die Regelungen zum Schwerpunktbereich "Ausländisches Recht" sowie zur Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen neu gefasst und vereinfacht.
  • Die Wahl und Verteilung der Schwerpunktbereiche soll künftig vereinfacht werden.
  • Es werden Schwerpunktbereiche (Semester 5/6), die bislang kaum nachgefragt waren, zusammengelegt und der Weg für neue Themenbereiche gelegt. Auch nach der Reform wird es in Passau 26 Schwerpunktbereiche geben.
  • Weiterhin im gleichen Umfang erhalten bleiben der preisgekrönte Examenskurs, das Probeexamen und der Examensklausurenkurs sowie die Simulation der mündlichen Staatsprüfung.
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