Pflichtpraktika
Praktische Studienzeit
Studierende, die die Erste Juristische Staatsprüfung in Bayern ablegen wollen, müssen insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten teilnehmen. Der Umfang des Praktikums soll mindestens einer Halbtagstätigkeit entsprechen.
Frühester Zeitpunkt für die Teilnahme ist nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters. Die praktischen Studienzeiten müssen in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) abgeleistet werden. Dies gilt auch bei einer Ableistung der praktischen Studienzeiten im Ausland. Schließt sich eine praktische Studienzeit unmittelbar an ein Auslandsstudium an, für das der Studierende von seiner bayerischen Universität beurlaubt worden ist, kann auf die vorlesungsfreien Zeiten der ausländischen Universität abgestellt werden.
Die praktischen Studienzeiten können in bis zu drei Abschnitten von je mindestens einem Monat bei einer oder mehreren Stellen, also auch zusammenhängend bei einer Stelle, abgeleistet werden. Ein Zeitraum von vier vollen Wochen wird als ein Monat anerkannt. Insgesamt genügen also zwölf Wochen.
Weitere Informationen zu den praktischen Studienzeiten finden Sie in den FAQ.
Die praktischen Studienzeiten haben sich auf mindestens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht zu je mindestens zwei Wochen zu beziehen. Dabei kann es sich sowohl um inländisches als auch um ausländisches Recht handeln.
Ausbildungsstellen
Die praktischen Studienzeiten können im In- und Ausland bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat, einem Wirtschaftsunternehmen oder bei jeder anderen Stelle, die geeignet ist, eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln und bei der eine Betreuung durch einen Juristen (= mindestens 1. Staatsexamen; Betreuung durch einen Steuerberater oder einen Beamten im gehobenen Öffentlichen Dienst genügt nicht) erfolgt, abgeleistet werden.
Sollte Ihre Ausbildungsstelle eine Bescheinigung darüber benötigen, dass es sich bei dem Praktikum um ein Pflichtpraktikum i.S.d. § 25 JAPO handelt, stellt Ihnen das ZKK dafür eine standardisierte Bescheinigung ("Praktikumsempfehlung Rechtswissenschaft") aus. Zur Ausstellung einer individualisierten Bescheinigung wenden Sie sich bitte an die Fachstudienberatung der Juristischen Fakultät.
Ein Anspruch auf Ausbildung bei einer bestimmten Stelle besteht nicht. Die Studierenden müssen sich um die Ausbildungsstelle selbst bemühen, sich also direkt an die gewünschte Stelle wenden.
Teilnahmebescheinigung
Nach Abschluss der Ausbildung erteilt die Ausbildungsstelle dem Studierenden eine Teilnahmebescheinigung, die die Bezeichnung der Ausbildungsstelle, den Zeitraum der Ausbildung und das gewählte Rechtsgebiet enthalten muss. Soweit dies nicht aus der Bezeichnung der Ausbildungsstelle ersichtlich ist, muss die Teilnahmebescheinigung eine Erklärung enthalten, dass die Ausbildung unter Betreuung durch einen Juristen erfolgt ist.
Die Bescheinigung ist bei der Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung vorzulegen. Eine vorherige Vorlage beim Landesjustizprüfungsamt ist nur in Zweifelsfällen angezeigt.
Sofern die Teilnahmebescheinigung bei praktischen Studienzeiten, die im Ausland absolviert wurden, nicht in deutscher Sprache ausgestellt ist, muss eine Übersetzung beigefügt werden, die von den Studierenden selbst gefertigt werden darf.
Anrechnung bisheriger Ausbildungen
Aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag zwei Monate der praktischen Studienzeit erlassen.
Andere Ausbildungen wie z. B. im mittleren Dienst, als Bank- oder Versicherungskaufmann oder -kauffrau, als Rechtsanwaltsgehilfin oder -gehilfe, oder ein Praktikum im Rahmen eines Fachhochschulstudiums können nicht auf die praktischen Studienzeiten angerechnet werden.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des Landesjustizprüfungsamts.