Große Scheine
Als sogenannte "Große Scheine" werden die Leistungsnachweise bezeichnet, die bei erfolgreichem Abschluss der Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Öffentlichen Recht und Strafrecht ausgestellt werden, § 24 Abs.1 Satz 1 JAPO, § 24 StuPO.
Die Klausuren können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden. Eine Wiederholung der Klausuren ist bei Bedarf auch mehrfach möglich.
Ausstellung der Scheine
Genaue Informationen zur Ausstellung der Großen Scheine finden Sie hier.
Zivilrecht
Im Zivilrecht haben sich mit dem 01.04.2022 die Anforderungen für die Erteilung des „großen Scheins“ geändert.
Gem. § 25 Abs. 2 StuPO gelten nun folgende Voraussetzungen:
a) das Bestehen einer Klausur in der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene, sowie
b) das Bestehen einer Klausur aus den Veranstaltungen Gesetzliche Schuldverhältnisse, Kreditsicherungsrecht oder Erkenntnisverfahren samt Zwangsvollstreckung (beides zusammengefasst in einer Klausur).
Die entscheidende Änderung ist also, dass das erfolgreiche Ablegen einer Klausur in der Fortgeschrittenenübung nunmehr obligatorisch ist. Umgekehrt genügt das Bestehen einer Abschlussklausur in den unter lit. b gennannten zivilrechtlichen Fächern des Hauptstudiums.
Hinzu kommt eine bestandene Hausarbeit im Privatrecht.
Es gelten folgende Übergangsregelungen:
- eine bestandene Klausur in der früheren „Übung zur Methodik der zivilrechtlichen Fallbearbeitung“ bleibt erhalten. Sie zählt als Klausur der „Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene“.
- Studierende, die vor dem 1. April 2022 aus mindestens drei der Veranstaltungen Gesetzliche Schuldverhältnisse, Immobiliarsachenrecht, Familienrecht/Erbrecht und Europäisches Privatrecht jeweils eine Klausur bestanden haben (oder mit anderen Worten: in mindestens drei dieser Fächer „erfolgreich“ waren), müssen keine Klausur in der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene nachweisen. Diese erhalten den Schein auch ohne „Übungsklausur“ erteilt. Voraussetzung ist aber eben, dass das „Klausuren-Trio“ spätestens am 31. März 2022 komplett war (so dass Ihnen der Schein nach „altem Recht“ hätte erteilt werden können).
Wer zu diesem Tag über weniger als drei (Fach-)Klausuren verfügt, muss nunmehr eine Übungsklausur bestehen. Sollten Sie jedoch auch bereits eine Klausur in der früheren „Übung zur Methodik der zivilrechtlichen Fallbearbeitung“ erfolgreich bestanden haben, zählt diese als Klausur der „Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene“ (s.o.).
- wurde vor dem 01.04.2022 eine Klausur bestanden, die nach der alten Studien- und Prüfungsordnung „scheinfähig“ war, wird diese auch dann als Klausur i.S.d. § 25 Abs. 2 Satz 2 StuPO 2022 angerechnet, wenn sich das Fach in der neuen Prüfungsordnung nicht mehr als prüfungsrelevante Veranstaltung wiederfindet (wie z.B. Immobiliarsachenrecht, Familienrecht/Erbrecht und Europäisches Privatrecht).
- wer im SoSe 2022 die Klausur Immobiliarsachenrecht besteht, kann sich diese als Klausur i.S.d. § 25 Abs. 2 Satz 2 StuPO 2022 anrechnen lassen.
Wer spätestens am 31.3.2022 nach der alten StuPO über alle Voraussetzungen für die Erteilung des „großen Scheins“ im Zivilrecht verfügt hat, erhält diesen weiterhin erteilt.
Öffentliches Recht
Im Öffentlichen Recht gibt es folgende Klausuren (120-minütig):
- Abschlussklausur Besonderes Verwaltungsrecht (Polizeirecht, Baurecht, Kommunalrecht) im Sommersemester
- Grundkurs Europarecht und Internationales (eine Abschlussklausur im Sommersemester)
- Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene (drei Klausuren in jedem Semester)
Insgesamt müssen von diesen Klausuren mindestens vier Klausuren bestanden werden, d.h. mit mindestens 4 Punkten bewertet werden. Davon müssen mindestens zwei Klausuren aus den Übungen im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene stammen. Es kann jeweils maximal einmal die Klausur aus dem Grundkurs Europarecht und Internationales II oder die Abschlussklausur aus den Vorlesungen Polizei-, Kommunal- und Baurecht eingebracht werden. Folglich können auch drei oder vier Klausuren aus der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene stammen. Welche Rechtsgebiete in diesen Klausuren geprüft wurden, ist unerheblich.
Hinzu kommt eine bestandene Hausarbeit im Öffentlichen Recht. Diese wird in der Regel im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene gestellt.
Strafrecht
Auch im Strafrecht haben sich mit dem 01.04.2022 die Anforderungen für die Erteilung des „großen Scheins“ geändert.
Gem. § 25 Abs. 4 StuPO gelten nun folgende Voraussetzungen:
es muss mindestens jeweils eine der begleitenden Klausuren der Lehrveranstaltungen in Strafrecht III und in Strafrecht IV mit mindestens „ausreichend“ (4,0 Punkte) bestanden werden.
Hinzu kommt eine bestandene Hausarbeit im Strafrecht.
Es gilt folgende Übergangsregelung:
Studierende, die ihr Hauptstudium vor dem 1. April 2022 begonnen haben, müssen nach wie vor nur eine der beiden Abschlussklausuren der Lehrveranstaltungen entweder in Strafrecht III oder in Strafrecht IV bestanden haben. Das Hauptstudium im Strafrecht wird mit dem Bestehen der strafrechtlichen Teilleistungen der Zwischenprüfung begonnen. Maßgeblich ist das Datum der Klausur.